Gemäß § 209 SGB VI sind nur die Personen zur Nachzahlung berechtigt, die entweder versicherungspflichtig oder zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind. Eine Nachzahlung kann nur für Zeiten ab Vollendung des 16. Lebensjahres erfolgen. Möglichkeiten der Nachzahlung:
1. Nachzahlung von Zeiten schulischer Ausbildung (§ 207 SGB VI)
Die Anerkennung von Zeiten der
1. Schulausbildung
2. Fachschulausbildung
3. Hochschulausbildung
4. berufsvorbereitender Maßnahmen
wurde zum 01. Januar 1997 durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz eingeschränkt. Die Jahre, die nach dem 17. Lebensjahr liegen, werden bis zur Dauer von 3 Jahren als Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung anerkannt. Für die Anerkennung dieser 3 Jahre ist ein Abschluß der Ausbildung ist nicht mehr erforderlich.
Es besteht die Möglichkeit, freiwillige Beiträge für die über 3 Jahre hinausgehenden Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichten.
Freiwillige Beiträge können für Ausbildungszeiten unter folgenden Voraussetzungen nachentrichtet werden:
1. Die Zeiten schulischer Ausbildung (mit Abschluß) liegen nach dem vollendeten 16. Lebensjahr.
2. Die Zeiten werden nicht bereits im Rahmen der 3 Jahre schulischer Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr anerkannt.
3. Die entsprechenden Kalenderjahre, für die die Nachentrichtung erfolgt, sind nicht bereits mit Beiträgen belegt.
4. Die Antragstellung zur Nachzahlung erfolgt bis zum 31.12.2004 oder bei Antragstellung nach 2004 ist das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet.
2. Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, die selbständig tätig waren, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis oder einer Ersatzzeit wenigstens einen Pflichtbeitrag gezahlt haben. Letzter Termin: 65. Lebensjahr.
3. Geistliche und Ordensleute aus der früheren DDR und Vertreibungsgebieten, Deutsche, die aus internationalen Organisationen ausgeschieden sind, Versicherte mit Ansprüchen nach Strafverfolgungsmaßnahmen, Versicherte, die irrtümlich Pflichtbeiträge gezahlt haben und Verfolgte nach Wiedergutmachungsgesetz. Es gelten unterschiedliche Nachentrichtungstermine und Regeln (vgl. §§ 205, 206 SGB VI).
4. Nachzahlung von Rentenbeiträgen durch frühere Beamte
Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses wird der frühere Beamte von seinem Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Er wird damit rückwirkend einem Rentenversicherungspflichtigen gleichgestellt. Unter Umständen können sich bei diesem Personenkreis Beitragslücken ergeben, die beispielsweise den Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ausschließen.
Beispiel: Ein Finanzbeamter, der von 1975 bis 1985 beim Finanzamt beschäftigt war, hat sich 1986 als Steuerberater selbständig gemacht, ehe er 1989 als Steuerfachmann in eine abhängige Beschäftigung überwechselte. Für seine Dienstzeit von 1975 bis 1985 ist dieser Beamte von seinem Dienstherrn in der Rentenversicherung nachversichert worden. Nach 1989 entrichtet er als abhängig Beschäftigter laufend Pflichtbeiträge. Die Beitragslücke während seiner selbständigen Tätigkeit von 1986 bis 1988 kann sich später für ihn dahingehend auswirken, daß er bei erneuter Selbständigkeit ohne Beitragszahlung zur Rentenversicherung durch diese Beitragslücke seinen Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit verliert.
Daher hat das Rentenreformgesetz (RRG) 1992 diesen Personen die Möglichkeit geboten, solche Beitragslücken nachträglich durch Zahlung freiwilliger Beiträge zu füllen um sich den Schutz gegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aufrecht zu erhalten. Voraussetzungen hierfür:
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