Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr können als Berücksichtigungszeit für die Rentenversicherung angerechnet werden. Diese Zeiten begründen allein zwar keinen Rentenanspruch, machen sich aber positiv bemerkbar, z.B. durch:
Selbstständigen werden Berücksichtigungszeiten nur angerechnet, wenn sie gleichzeitig Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben.
Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres können Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung auch für die Höhe einer evtl. zu zahlenden Witwen- bzw. Witwerrente bedeutsam sein. Bei Neuehen, werden diese Renten nämlich um einen Zuschlag (sog. Kinderkomponente) erhöht.
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