Aufgrund der Ergänzung einer EWG-Verordnung können rückwirkend zum 01. Januar 1986 Zeiten der Kindererziehung auch dann als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung angerechnet werden, wenn das Kind in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Gemeinschaft erzogen worden ist. Nachfolgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:
Von der Neuregelung sind nur diejenigen Erziehenden begünstigt, die Staatsangehörige eines EG-Mitgliedstaates sind, außerdem Flüchtlinge entsprechend der Genfer Konvention und Staatenlose einschließlich ihrer Familienangehörigen.
TIPP:
Diejenigen, deren Kindererziehungszeiten ab 1986 bisher abgelehnt worden sind, weil sie ihr Kind im Ausland erzogen haben, sollten die Berücksichtigung dieser Zeiten bei den für sie zuständigen Rentenversicherungsträger erneut beantragen.
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