Handwerker als Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften

Handwerker, die Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Voraussetzung ist, daß sie den handwerkerrechtlichen Befähigungsnachweis (z.B. Meisterprüfung) besitzen.


Handwerker, die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (z.B. einer GmbH) sind, unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht. Dies gilt auch dann, wenn sie die handwerkerrechtlichen Befähigungsnachweise besitzen.



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