Freiwillig Versicherte, die vor dem 01.01.1984 keine 60 Kalendermonate mit Versicherungszeiten belegt haben, können mit freiwilligen Beiträgen keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mehr erwerben.
Voraussetzungen zur Anspruchserhaltung:
Für Versicherte in den neuen Bundesländern gilt unter besonderen Voraussetzungen ein verringerter freiwilliger Mindestbeitrag monatlich, wenn sie:
Zurück zur Lexikon Startseite
