Freiwilliger Mindestbeitrag (Aufrechterhaltung des Anspruchs auf BU- o. EU-Rente)

Freiwillig Versicherte, die vor dem 01.01.1984 keine 60 Kalendermonate mit Versicherungszeiten belegt haben, können mit freiwilligen Beiträgen keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mehr erwerben.


Voraussetzungen zur Anspruchserhaltung:


Für Versicherte in den neuen Bundesländern gilt unter besonderen Voraussetzungen ein verringerter freiwilliger Mindestbeitrag monatlich, wenn sie:


  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den neuen Bundesländern haben und
  • vor dem 19.05.1990 (vor Abschluß des deutsch-deutschen Staatsvertrages) und
  • nach dem 31.12.1983 ihren Wohnsitz in den neuen Bundesländern hatten.


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