Erziehungsrente

Nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten erhalten Versicherte auf Antrag Erziehungsrente unter folgenden Voraussetzungen:


  • Ehescheidung erfolgte nach dem 30.06.1977;
  • keine neue Eheschließung;
  • Versicherter hat bis zum Tod des Ehegatten die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt;
  • Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des Verstorbenen.

Die Rentenhöhe entspricht einer Erwerbsunfähigkeitsrente.


Berechnungsgrundlage ist das eigene Rentenkonto des Versicherten. Hinzuverdienstgrenzen und Einkommensanrechnung entsprechen Witwer- und Witwenrenten. Der Rentenanspruch besteht bis zum 65. Lebensjahr; danach ist die Rentenumwandlung in eine Altersrente möglich.



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