Beitragstragung

Pflichtbeiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte
Krankengeld oder Verletztengeld: Versicherter und Leistungsträger (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft) je zur Hälfte
Versorgungskrankengeld,
Übergangsgeld, Unterhaltsgeld,
Arbeitslosengeld/Arbeislosenhilfe:
Leistungsträger tragen Beiträge allein
Wehr- und Zivildienstleistende: Bund trägt Beiträge
Pflegetätigkeit von nicht
erwerbsmäßigen Personen:
Pflegekasse oder privates Versicherungsunternehmen oder anteilig von der Festsetzungsstelle für die (Beamten-) Beihilfe
Künstler und Publizisten: Beiträge zahlt die Künstlersozialkasse. Der Künstler trägt 50 % des Beitrages (Arbeitnehmeranteil) den er an die Künstlersozialkasse abzuführen hat (§ 175 SGB VI)

Versicherungspflichtige Selbständige und freiwillig Versicherte zahlen Beiträge in voller Höhe selbst.



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