Renten wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwerrenten, Erziehungsrenten und Waisenrenten werden unter bestimmten Voraussetzungen nur befristet, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, geleistet.
Die Zahlung einer BU- oder EU-Rente erfolgt nicht auf Dauer, sondern auf Zeit, wenn begründete Aussicht besteht, daß
Entsprechendes gilt für die große Witwen- oder Witwerrenten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres des zu erziehenden Kindes in die kleine Witwen-/Witwerrenten gewandelt wird, sofern die weiteren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Waisenrente wird auf das Ende des Monats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch entfällt (z.B. Vollendung des 18. Lebensjahres, Ende der Ausbildung, Vollendung des 27. Lebensjahres).
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