Versicherte und Arbeitgeber sind dem Rentenversicherungsträger auskunftspflichtig über:
Auf Verlangen müssen Unterlagen dem Rentenversicherungsträger unverzüglich vorgelegt werden. Wer diesen Auskunfts- und Mitteilungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig.
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