Auffüllbetrag (nur in den neuen Bundesländern)

Durch den Auffüllbetrag wird die nach dem geltenden Recht berechnete anpassungsfähige Rente auf die nach altem DDR-Recht ermittelte Rente angehoben, falls letztere im Einzelfall höher ist. Damit wird sichergestellt, daß durch die Rentenüberleitung keine Rente gekürzt wird. Der Auffüllbetrag wird bei künftigen Rentenerhöhungen nicht angehoben.




Zurück zur Lexikon Startseite

Kooperationspartner

  • Wir sind im ganzen Bundesgebiet tätig.
    Sind Sie auch an
     Zusammenarbeit
    mit uns interessiert ?