Arbeitgeberanteil / Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur Rentenversicherung

Die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung von Arbeitnehmern werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen. In der Knappschaftsversicherung zahlen Arbeitgeber einen höheren Anteil. Alle Arbeitgeber müssen den Gesamtbeitrag sofort nach der Lohn- und Gehaltszahlung an die für die Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse abführen.

Bei Einkommen bis zur Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte gilt das Beschäftigungsverhältnis als sozialversicherungsfrei.


Die monatliche Entgeltgrenze für versicherungsfreie Beschäftigungen in den alten und neuen Bundesländern beträgt 400,00 Euro (Werte: 2004).



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