Für Arbeiter und Angestellte sind unterschiedliche Rentenversicherungsträger zuständig. Die Berechnung der Rente erfolgt bei beiden Gruppen nach den gleichen Regeln.
Grundsätzlich gilt für die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten:
Wer überwiegend körperliche Arbeit ausführt, wird als Arbeiter bezeichnet; wer dagegen überwiegend geistige Arbeit bzw. Büroarbeit ausübt, gilt als Angestellter.
| Zuständigkeit für Arbeiter: | Landesversicherungsanstalten |
| Zuständigkeit für Angestellte: | Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin |
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