Anwartschaftserhaltungsgebühr

In der ehemaligen DDR konnten bis zum 30.06.1968 anstelle freiwilliger Beiträge zur Erhaltung der Anwartschaft auf Rente, Gebühren von 1,00 DM monatlich gezahlt werden. Diese Zeiten der Gebührenzahlung werden im geltenden Rentenrecht nicht als Beitragszeiten anerkannt.



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