Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
- eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig
festgestellt, daß der Versicherungsnehmer
das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet,
dem Versicherer die Kosten zu erstatten,
die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
- eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche
wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange
dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten
vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer
dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen
vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend
Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig
festgestellt wird, daß er vorsätzlich gehandelt
hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens
kein Versicherungsschutz; ebensowenig bei
dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich
begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl,
Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung
des Vorwurfes noch auf den Ausgang
des Strafverfahrens an.
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