Privat-Rechtsschutz für Selbstständige
- Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer
und seinen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein
genannten sonstigen Lebenspartner i. S. d. § 3 Abs. 4 b) RVB
2000, wenn einer oder beide eine gewerbliche, freiberufliche
oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben,
- für den privaten Bereich,
- für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen
Tätigkeit.
- Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten,
nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft
i. S. d. § 3 Abs. 4 b) RVB 2000 lebenden volljährigen Kinder bis
zur Vollendung des 25. Lebensjahres, letztere jedoch längstens bis
zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte
berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt erhalten.
- Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
- Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
- Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
- Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
- Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und
Erbrecht (§ 2 k).
-
- Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter,
Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu
Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
- Sind der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte
Lebenspartner nicht mehr gewerblich, freiberuflich oder sonstig
selbstständig tätig oder wird von diesen keine der vorgenannten
Tätigkeiten mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000 EUR -
bezogen auf das letzte Kalenderjahr - ausgeübt, wandelt sich der
Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen
nach § 25 um.
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