In der PKV besteht eine Leistungspflicht für den Versicherer erst nach Ablauf der Wartezeiten. Die Wartezeiten werden vom Versicherungsbeginn an berechnet (§ 2 Abs. 1 AVB KKV; § 3 Abs. 1 AVB KTV/PT/PPV/EPV). Sie sollen verhindern, dass die Versichertengemeinschaft sofort nach Vertragsbeginn mit Leistungen belastet wird, die schon vor Vertragsabschluß vorhanden waren. Die Wartezeiten gelten auch für die nachträglich hinzukommenden Teile des Versicherungsschutzes (§ 3 Abs. 6 AVBKKV/KTV; § 3 Abs. 3 AVB PT/EPV).
Man unterscheidet zwischen allgemeinen und besonderen Wartezeiten.
Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate und gilt für die Krankheitskosten-, die Krankenhaustagegeld-, die Krankentagegeld-Versicherung (§ 3 Abs. 3 AVB KKV/KTV).
Die besondere Wartezeit beträgt 8 Monate. Sie gilt für die Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeld-Versicherung für die Leistungsarten Entbindungen, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie (§ 3 Abs. 3 AVB KKV/KTV).
Die spezielle Wartezeit in der Pflegekrankenversicherung und Pflegeergänzungsversicherung beträgt drei Jahre (§ 3 Abs. 2 AVB PT/ PT/EPV). In der Pflegepflichtversicherung beträgt sie zwischen einem und fünf Jahren nach dem Zeitpunkt des technischen Versicherungsbeginns (§ 3 Abs. 2 AVB PPV).
Die Wartezeiten können entfallen:
Ggf. können für die Anerkennung der Vorversicherung Versicherungszeiten in der GKV und in der PKV zusammengerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Versicherungen jeweils im unmittelbaren Anschluß begonnen haben bzw. beginnen.
Anrechnung auf die Wartezeiten
Die Vorversicherungen können auf die max. Wartezeit von 8 Monaten voll angerechnet werden.
siehe
Gruppenversicherung
Kündigung der Kassenmitgliedschaft
Zurück zur Lexikon Startseite
