Der Versicherer kann nach Zustimmung des Treuhänders die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse den veränderten Verhältnissen - auch für das laufende Versicherungsjahr - anpassen. Dazu muß eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen (§ 18 Abs. 1 AVB KKV/KTV/PPV/EPV/PT):
In den beiden letzten Fällen müssen die Änderungen unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffen.
Es können auch Änderungen zur Beseitigung von Auslegungszweifeln durchgeführt werden, wenn der Treuhänder diesen zustimmt und die Interessen der Versicherten berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 4 AVB KKV/KTV PPV/EPV/PT).
Alle Änderungen gelten mit Beginn des zweiten Monats, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt, oder zu dem Zeitpunkt, den der Treuhänder festgelegt hat (§ 18 Abs. 3 AVB KKV/KTV/PPV/EPV/PT).
Durch diese Regelungen ist sichergestellt, dass die Versicherten jederzeit über einen dem aktuellen Stand des Gesundheitswesens und der geltenden Rechtslage entsprechenden Versicherungsschutz verfügen.
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