Risikozuschlag - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Risikozuschlag

Jeder Versicherte, der ein normales, durchschnittliches Risiko aufweist, wird zum vorgesehenen Tarifbeitrag versichert. Hat der Antragsteller jedoch ein höheres Risiko - bedeutet die Annahme des Versicherungsantrags für den Versicherer folglich ein höheres Wagnis- etwa durch bedeutende Vorerkrankungen, so kann der Versicherer den Antrag ablehnen oder das Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses von bestimmten Bedingungen abhängig machen.


Dazu kann er u. a. einen sogenannten Risikozuschlag erheben, um den der Tarifbeitrag für das erhöhte Risiko heraufgesetzt wird (§ 8 a Abs. 4 AVB KKV/KTV/PT). Dieser Zuschlag kann zeitlich begrenzt sein und nach einer bestimmten Zeit überprüft werden, um gegebenenfalls zu entfallen.


In der privaten Krankenversicherung besteht das objektive Risiko aus:

  • äußeren Umständen wie Lebensalter, Geschlecht, Beruf (evtl. Erhöhung des Berufskrankheitsrisikos), Wohnort (klimatische Faktoren);
  • derzeitigem Gesundheitszustand, durchgemachten Krankheiten und deswegen notwendig gewesenen Behandlungen, Operationen, Krankenhaus-, Heilstätten- und Sanatoriumsbehandlungen usw., noch bestehenden Gebrechen, Behinderungen oder chronischen Krankheiten, Wehrdienstbeschädigungen und anerkannten Versorgungsleiden, gegenwärtigen und noch vorgesehenen Behandlungen, angeratenen Operationen und Krankenhausaufenthalten.

Das objektive Risiko ist weitgehend durch die Angaben im Antrag erfassbar. Unter subjektivem Risiko werden diejenigen Gefahrenmomente verstanden, die im wesentlichen vom persönlichen Verhalten (insbesondere Ehrlichkeit, Begehrlichkeit) der versicherten Person abhängen. Das subjektive Moment hat einen so großen Einfluss, dass eine Vielzahl ungünstiger subjektiver Risiken die Bedarfsprämie einer Versicherung erheblich erhöhen können. In der Krankenversicherung ist der Schadeneintritt oder die Behandlungsweise vielfach vom Willen des Versicherten abhängig. Manche Behandlungsweisen dienen auch weniger zur Heilung einer Krankheit, sondern mehr zur Stützung oder Vorbeugung für den Betroffenen.


Weitere subjektive Kriterien:

  • Einstellung zur Krankheit (übertriebene Selbstbeobachtung, Hypochonder)
  • Die soziale Stellung bzw. Einkommens- und Vermögensverhältnisse (die Gefahr der Ausnutzung der Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherungen ist bei geringem und unregelmaßigem Einkommen besonders groß)
  • Überlegungen im Zusammenhang mit anderweitig bestehenden Versicherungen, Beihilfen für Beamte usw.

Die Merkmale des subjektiven Risikos sind bei Vertragsabschluss meist nicht erkennbar. Durch die Aufnahmerichtlinien - insbesondere hinsichtlich der Höhe des versicherbaren Tagegeldes - sollen die Auswirkungen des subjektiven Risikos begrenzt werden. Zur Minderung des subjektiven Risikos tragen auch die Tarife mit Selbstbeteiligung bei. Die Beitragsrückerstattung bei schadenfreiem Verlauf wirkt sich ebenfalls positiv aus.


Methoden zur Begrenzung des subjektiven Risikos:

  1. Vereinbarung von Obliegenheiten des Versicherten (z.B. Anzeige eines weiteren Krankenversicherungsvertrages)
  2. Ausschaltung von Bagatellfällen durch
  3. a) eine Selbstbeteiligung des VN
    1. Prozentualsystem
    2. Integralfranchise (z.B. es wird erst ab 250 € bezahlt) - absoluter Selbstbehalt
    3. Abzugsfranchise (best. Betrag wird bei jedem Leistungsfall abgezogen)
    4. Maximalsystem (bis zu best. Betrag wird bei jedem Leistungsfall bezahlt)
    5. 5. Jahreshöchstgrenze
    b) erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
    c) erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung

siehe

Vorerkrankung
Wagnis
Zuschlagsdiagnose



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