Nachversicherung Neugeborener

Ein Neugeborenes wird ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten in der PKV aufgenommen, wenn es spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats zur Versicherung angemeldet wird. Taggenauer Versicherungsbeginn ist möglich.


Eine Ausnahme stellt die Pflegepflichtversicherung dar. Ein Elternteil muß am Tage der Geburt mindestens drei Monate bereits versichert gewesen sein. Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf in Höhe und Umfang nicht den eines versicherten Elternteils übersteigen (§ 2 Abs. 2 AVB KKV/PT/EPV). In der Pflegepflichtversicherung, die einen standardisierten Leistungsumfang hat, entfällt der Hinweis auf Höhe und Umfang des Versicherungsschutzes naturgemäß. Hier beginnt der Versicherungsschutz sofort mit der Geburt, wenn die Wartezeiten in der PPV für einen Elternteil erfüllt sind (§ 2 AVB PPV).


In der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung stehen alle für den Neuzugang geöffneten Tarife offen (§ 2 Abs. 2.1 AVB KKV). Minderjährige Adoptivkinder werden Neugeborenen gleichgestellt. Besteht jedoch ein höheres Risiko, so kann ein Risikozuschlag bis höchstens in Höhe eines Monatsbeitrags vereinbart werden (§ 2 Abs. 3 AVB KKV/PT/PPV/EPV).


siehe

Angeborene Leiden
Kontrahierungszwang
Pflegepflichtversicherung
Wartezeiten



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