Nachhaftung

Eine Nachhaftung des Versicherers besteht nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses nur in der Krankentagegeldversicherung, wenn der Versicherer während eines schwebenden Versicherungsfalles von seinem Ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat. Hier endet der Versicherungsschutz erst am 30. Tag nach Ende des Versicherungsverhältnisses (§ 7 AVB KTV).


siehe

Krankenhaustagegeld
Krankentagegeld
Krankheitskosten - Teilversicherung
Krankheitskosten - Vollversicherung
Kündigung durch den Versicherer



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