Mutterschaftsgeld für GKV-versicherte Frauen
Gemäß § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes erhalten Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für die Zeit der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor der Geburt, bis 8 oder 12 Wochen nach der Geburt) Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (§ 200).
Das Mutterschaftsgeld wird von der GKV gewährt. Die Kassenleistung beträgt mindestens 1,78 € und höchstens 13 € für jeden Kalendertag, d.h. höchstens 390 € monatlich.
Ist das Nettogehalt der letzten 3 abgerechneten Monate höher, so zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Nettoentgelt, wobei das ab Geburt gezahlte Erziehungsgeld auf das Mutterschaftsgeld angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt mit einem Höchstbetrag von 10,-- EUR pro Kalendertag; beim budgetierten Erziehungsgeld mit 13,-- EUR. (Siehe Erziehungsgeld). Ebenso werden Bezüge von beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften die für die Zeit der Beschäftigungsverbote gezahlt werden, angerechnet.
Nicht angerechnet wird Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind auf Erziehungsgeld für ein vorher geborenes Kind. Nicht angerechnet wird das nach § 13 Abs. 2 MuSchG zu Lasten des Bundes gezahlte Mutterschaftsgeld für Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und das höchstens insgesamt 210,-- EUR beträgt.
| Bsp.: | |
| Mutterschaftsgeld | 384,-- EUR |
| Erziehungsgeld | 307,-- EUR |
| Auszahlung | 77,-- EUR |
Beitragsfreiheit während des Bezuges von Erziehungs- und Mutterschaftsgeld und für die Dauer der Elternzeit (ehemals Erziehungsurlaub).
Während der Elternzeit (für die Betreuung eines älteren Kindes) entfällt der Arbeitgeberzuschuss, es sei denn, dass eine zulässige Teilzeitarbeit geleistet wird. Während des Bezuges von Mutterschaftsgeld besteht in der Sozialversicherung nach § 383 RVO Beitragsfreiheit. Voraussetzung für die Gewährung von Mutterschaftsgeld:
In der Zeit zwischen dem Beginn des 10. und dem Ende des 4. Monats vor der Entbindung muss für mindestens 12 Wochen Versicherungszeit in der GKV oder ein Arbeitsverhältnis bestanden haben.
Mutterschaftsgeld für PKV-versicherte Frauen
Gemäß § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes erhalten Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für die Zeit der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor der Geburt, bis 8 oder 12 Wochen nach der Geburt) einmalig ein Mutterschaftsgeld in Höhe von EUR 210,--.
Zu beantragen beim
Bundesversicherungsamt
- Mutterschaftsgeldstelle -
Villemombler Str. 76
D 53123 Bonn
Telefon: 0228/619-1888
Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der Differenz zwischen 13 € (Höchstbetrag des auf den Kalendertag umgerechneten Mutterschaftsgelds der in der GKV versicherten Frauen) und dem auf den Kalendertag umgerechneten Nettoeinkommen der letzten 3 abgerechneten Monate. Während des Bezuges von Mutterschaftsgeld besteht in der PKV Beitragspflicht. Es besteht kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.
Nicht berufstätige Frauen
GKV
PKV
Selbständige Frauen mit Krankentagegeld
GKV-Versicherte
erhalten während der Mutterschutzfristen ein Mutterschaftsgeld in Höhe des versicherten Tagegeldes abzüglich des gezahlten Erziehungsgeldes in Höhe von monatlich 307,-- EUR (bzw. 460,-- EUR: bei Unterschreiten bestimmter Einkommensgrenzen, dieser Betrag wird jedoch nur bis maximal 383,40 EUR angerechnet).
| Bsp.: | ||
| KT EUR 66,47, | 66,47 x 30 Tage = 1.994,10 EUR | |
| abzüglich Erziehungsgeld | 307,-- EUR | |
| Auszahlung | 1.687,10 EUR | |
Es besteht Beitragspflicht während des Bezugs von Erziehungsgeld.
PKV-Versicherte
erhalten kein Mutterschaftsgeld können jedoch Erziehungsgeld für längstens 24 Monate gemäß § 5 BErzGG erhalten. (Vergleiche Erziehungsgeld) Es besteht Beitragspflicht während des Bezugs von Erziehungsgeld.
Nicht erwerbstätige Frauen und Selbständige ohne Krankentagegeld
GKV-Versicherte
erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von 76,69 EUR und können ab Geburt ein Erziehungsgeld gemäß § 5 BErzGG für längstens 24 Monate erhalten (vergleiche Erziehungsgeld). Beitragspflicht während des Bezuges von Erziehungsgeld.
PKV-Versicherte
erhalten kein Mutterschaftsgeld. Sie können ab Geburt ein Erziehungsgeld gemäß § 5 BErzGG für längstens 24 Monate erhalten (vergleiche Erziehungsgeld).
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