Ergänzend zur Beihilfe werden die im Pflegeversicherungsgesetz genannten Leistungen für die Beihilfeberechtigten, ihre berücksichtigungsfähigen Ehegatten und Kinder anteilig gewährt (siehe Pflegepflichtversicherung).
siehe
Pflegepflichtversicherung
Zurück zur Lexikon Startseite
