Leistungen in der PPV bei Beihilfeanspruch

Ergänzend zur Beihilfe werden die im Pflegeversicherungsgesetz genannten Leistungen für die Beihilfeberechtigten, ihre berücksichtigungsfähigen Ehegatten und Kinder anteilig gewährt (siehe Pflegepflichtversicherung).


siehe

Pflegepflichtversicherung



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