Gesamteinkommen - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Gesamteinkommen in der Krankenversicherung

Die Ermittlung des Gesamteinkommens ist die Grundlage zur Berechnung der Höhe des Krankenversicherungsbeitrages und zur Feststellung der Familienversicherung (§ 16 SGB IV). Das Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 2 Abs. 3 EStG).


Von wesentlicher Bedeutung ist die Unterscheidung des Gesamteinkommens vom - ggf. niedrigeren - "Gesamtbetrag der Einkünfte" (§ 2 Abs. 3 EStG). Zu differenzieren ist aber auch zwischen "Einkommen" und "Einkünften", vor allem, weil sehr leicht das einkommensteuerrechtlich relevante Einkommen statt der Einkünfte in der Summe - dem Gesamteinkommen gleichgestellt werden könnte.

 

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1. Gesamteinkommen in der Sozialversicherung


1.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen


Die nach § 7 SGB V zur Krankenversicherungsfreiheit führende Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 Abs. 1 SGB IV in der Fassung für unbefristete Beschäftigungen unter 15 Wochenstunden) beträgt 400 EUR im Jahr 2005 .


1.2 Beitragsfestsetzung


Bei der Beitragsfestsetzung für freiwillig versicherte Mitglieder ist zu beachten, daßdie Einnahmen im Sinne des § 240 SGB V berücksichtigt werden. Das bedeutet, daßhier auch die steuerfreien Einnahmen nach § 3 - 3b EStG zugrunde gelegt werden.


Bei freiwillig versicherten Angehörigen können je nach Satzung auch die anteiligen Familieneinnahmen für die Beitragseinstufung herangezogen werden. Nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören allerdings bestimmte zweckgebundene Leistungen, wie z. B. Ausbildungsförderung (BAföG), Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie das Kindergeld und das Wohngeld.


1.3 Zusammenrechnung/Saldierung bei mehreren Einkunftsarten.


Während eine Aufrechnung von positiven und negativen Einkünften unter gleichen Einkommensarten unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten Grundsätze möglich ist, ist bei der Saldierung verschiedener Einkunftsarten danach zu unterscheiden, ob es sich um die Berechnung des Gesamteinkommens in Hinblick auf die Feststellung der Familienversicherung oder in Hinblick auf die beitragspflichtigen Einnahmen in der freiwilligen Krankenversicherung handelt.


  • Familienversicherung

Bei der Feststellung einer Familienversicherung nach § 10 SGB V ist eine Saldierung auch von Einnahmen verschiedener Einkunftsarten zulässig (BSG 26.10.1982 - 3 RK 35/81 und BSG 24.10.1978 - 12 RK 53/76).


Die Ergebnisse der einzelnen Einkunftsquellen sind zusammenzurechnen und ggf. positive Ergebnisse mit negativen Ergebnissen zu saldieren.


  • Freiwillige Krankenversicherung

Bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen zur freiwilligen Krankenversicherung ist sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Selbständigen und bei Rentnern eine Saldierung nicht zulässig (BSG 28.02.1984 - 12 RK 65/82, BSG 25.03.1987 § 7 RAr 85/85 und BSG 10.06.1988 - 12 RK 2/87).



2. Gesamteinkommen


2.1 Begriff Gesamteinkommen


Der Begriff des Gesamteinkommens wird in § 16 SGB IV definiert. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens von der Summe der Einkünfte im Sinne des EStG auszugehen.


Als Einkünfte ergeben sich die in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsarten.


Das EStG sieht zwei unterschiedliche Arten der Einkunftsermittlung vor, nämlich


a) die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkunftsarten (Überschuß-Einkünfte)


  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, und zwar in erster Linie das Arbeitsentgelt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 19, 19a EStG),
  • Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 20 EStG),
  • Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21, 21a EStG),
  • sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22, 23 EStG),

und


b) die Gewinnermittlung bei den Einkunftsarten aus selbständiger Tätigkeit, wie


  • Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 13 - 14a EStG),
  • Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 - 17 EStG),
  • selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 18 EStG).

Das Gesamteinkommen errechnet sich wie folgt:


zu a)


Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten


Nach § 14 Abs. 1 SGB IV gehören zum Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Unbedeutend ist, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht, unter welchen Bezeichnungen oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder lediglich im Zusammenhang damit erzielt werden. Die allgemein für Arbeitnehmer geltenden Regelungen (u.a. die Arbeitsentgeltverordnung - ArEV - sowie die Sachbezugsverordnung -SachBezV -) finden Anwendung. Zuwendungen, die nach der ArEV nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören, bleiben bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt.


Pfändungen sowie Abtretungen, die das erzielte Arbeitsentgelt vermindern, sind bei Ermittlung des Gesamteinkommens vom Arbeitsentgelt nicht abzusetzen. Es ist vielmehr der Betrag des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, der dem Betreffenden zusteht und nicht der Betrag, der ihm nach Abzug von gepfändeten Beträgen bzw. sonstigen Abtretungen verbleibt.


Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist (z. B. Weihnachtsgratifikationen, Urlaubsgelder, zusätzliche Monatsarbeitsentgelte), müssen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens berücksichtigt werden, und zwar sind sie gleichmaßig auf alle Monate zu verteilen und den Monatsbezügen hinzuzurechnen (BSG, Urteile vom 17.08.1982 - 3 RK 68/80 -, und 28.02.1984 - 12 RK 21/83).


In Analogie zu den vorgenannten BSG-Urteilen sind auch Abfindungen anteilmaßig - fiktiv - mit dem Betrag des bisherigen Monatsbetrages des Arbeitsentgelts anzusetzen. Abfindungsbeträge, die nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei sind, finden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens keine Berücksichtigung. Die sich aus den Abfindungen evtl. ergebenden Einnahmen (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen) zählen dagegen zum Gesamteinkommen.


Absetzbare bzw. nicht absetzbare Beträge


Bei den Überschuß-Einkünften sind die Einnahmen (§ 8 EStG) um die Werbungskosten zu vermindern (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Werbungskosten sind hierbei die Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen notwendig sind; sie können nur bei der Einkunftsart geltend gemacht werden, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 EStG). Die in § 9a EStG genannten Pauschbeträge für Werbungskosten sind dann zugrunde zu legen, wenn nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.


Sonderausgaben, wie z. B. Vorsorgeaufwendungen, und ausschließlich für die Berechnung der Lohn- oder Einkommensteuer geltende Freibeträge (z. B. Altersentlastungsbetrag, Altersfreibetrag, Haushaltsfreibetrag, Kinderfreibetrag, Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft und für freie Berufe) sowie sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge (z. B. für außergewöhnliche Belastungen) dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte und damit auch bei der Ermittlung des Gesamteinkommens mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des § 15 SGB IV nicht in Abzug gebracht werden.


Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit


Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 8 - 9a EStG). Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind daher die Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen. Hierbei ist der Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG von 920,-- EUR (Stand 2005) in Abzug zu bringen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Bei pauschal besteuertem Arbeitslohn können Werbungskosten nicht abgezogen werden.


Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Betriebs- und Werksrenten, wenn sie auf Leistungen des Arbeitgebers beruhen, sowie Versorgungsbezüge aus früheren Dienstleistungen. Der Versorgungs-Freibetrag kann von den Versorgungsbezügen nicht abgezogen werden.


Einkünfte aus Kapitalvermögen


Bei diesen Einkünften ist zu beachten, daßnur die mit dieser Einkunftsart verbundenen Werbungskosten nach § 9 und 9a EStG abgesetzt werden können. Sparerfreibeträge nach § 20 Abs. 4 EStG können dagegen nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, da bei den sog. Überschuß-Einkünften die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten maßgebend ist.


Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung


Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können sämtliche Aufwendungen abgesetzt werden, die durch die mit dieser Einkunftsart verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten veranlaßt sind. Dazu gehören insbesondere Betriebskosten aller Art, Geldbeschaffungskosten, Versicherungsbeiträge und der Erhaltungsaufwand, soweit sich diese Ausgaben auf das Gebäude beziehen und der Einkommenserzielung in dieser Einkunftsart dienen.


Zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind die steuerlichen Vergünstigungen nach § 10e EStG sowie die normalen Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 ff. EStG abzugsfähig. Die bisherige gegenteilige Auffassung wird im Hinblick auf die zum 01.01.1995 erfolgte Rechtsänderung zu § 15 SGB IV aufgegeben (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.1995 - L 16 Kr 166/94).


Die Eigenheimzulage nach dem EigZulG gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des EStG und damit auch nicht zum Gesamteinkommen.


Sonstige Einkünfte


Zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG gehören unter anderem Renten aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag, Renten aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Alterssicherung der Landwirte. Bezüge aus betrieblichen Pensionskassen, die ganz oder teilweise auf früheren Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, Veräußerungsrenten, die aus dem Verkauf eines Hauses oder Betriebes herrühren (Verkauf auf Rentenbasis), und Altersrenten aus betrieblichen Unterstützungskassen, auf die der Arbeitnehmer - trotz fehlender eigener Leistungen - einen Rechtsanspruch hat, zählen ebenfalls zu den Einkünften im Sinne des § 22 EStG.


Bei Renten und Versorgungsbezügen (Betriebsrenten) wird der Zahlbetrag als Gesamteinkommen berücksichtigt. Ab 01.07.1998 wird - im Gegensatz zur Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt - bei Renten der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt.


Auch Leibrenten gehören mit ihrem Zahlbetrag zum Gesamteinkommen.


Abfindungen von Renten und Versorgungsbezügen sind für den gesetzlich festgelegten Zeitraum als Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Die sich aus den Abfindungen eventuell ergebenden Einnahmen (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen) zählen ebenfalls zum Gesamteinkommen.


Abfindungen aus Lebensversicherungsverträgen gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des EStG, so daßsie nicht beim Gesamteinkommen zu berücksichtigen sind.


zu b)


Gewinnermittlung bei Einkunftsarten aus selbständiger Tätigkeit


Der Begriff der selbständigen Tätigkeit in § 15 SGB IV umfaßt alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten; das sind im Sinne des Steuerrechts Einkünfte aus

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Gewerbebetrieb,
  • selbständiger Arbeit.

Während das Steuerrecht bei diesen Einkunftsarten vom Gewinn spricht, verwendet § 15 Abs. 1 SGB IV bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit den Begriff "Arbeitseinkommen". Inhaltlich sind diese Begriffe aber identisch. Durch Einführung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995) entfällt die in der Vergangenheit praktizierte Regelung des § 15 Satz 2 SGB IV, wonach steuerliche Vergünstigungen bei der Feststellung des Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen sind. Das Arbeitseinkommen entspricht damit dem steuerrechtlichen Gewinn; dieser wird unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbständigen übernommen. Auch für die Bestimmung, welches Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten ist, ist nach der neuen Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV das Einkommensteuerrecht maßgebend. Damit wird eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht.


Als Gewinn bezeichnet das EStG bei Bilanzpflichtigen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 EStG). Steuerpflichtige, die nicht bilanzpflichtig sind, können als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Abs. 3 EStG).


Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs. 6 ALG i.V.m. der jeweils geltenden AELV ergebende Wert anzusetzen (§ 15 Abs. 2 SGB IV).


Saldierung von Einkünften


Sofern mehrere Einkunftsquellen unterschiedlicher Einkunftsarten vorliegen (z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen), sind die Ergebnisse der einzelnen Einkunftsquellen zusammenzurechnen und ggf. positive Ergebnisse mit negativen Ergebnissen - anders als bei den Einnahmen zum Lebensunterhalt - zu saldieren. Das Bundessozialgericht hält eine Saldierung auch zwischen Einnahmen verschiedener Einkunftsarten für zulässig (vgl. Urteile des BSG vom 24.10.1978 - 12 RK 53/76 -, und 26.10.1982 - 3 RK 35/81).


Steuerfreie Einnahmen und bei der Einkommensteuer abzuziehende Beträge


Die nach den § 3 und 3b EStG steuerfreien Einnahmen gehören - anders als bei der Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt - auch dann nicht zum Gesamteinkommen, wenn sie Entgeltersatzfunktion haben. Dies gilt erst recht für solche Bezüge, die zur Abgeltung eines krankheits- oder behinderungsbedingten Mehrbedarfs dienen.


Unterhaltsleistungen, die bei bestehender Familiengemeinschaft im Rahmen der Unterhaltsberechtigung/-verpflichtung nach dem BGB für Ehegatten und Kinder erbracht werden, zählen nicht zum Gesamteinkommen des Familienangehörigen. Dies gilt grundsätzlich auch für Unterhaltszahlungen des Versicherten an getrennt lebende Ehegatten, d. h. die Einnahme wird nicht bei dem getrennt lebenden Ehegatten berücksichtigt.


Allerdings hat das BSG mit Urteil vom 03.02.1994 - 12 RK 5/92 - entschieden, daßUnterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten im Falle des begrenzten Realsplittings (Absetzung als Sonderausgabe durch den Geber, Versteuerung als sonstige Einnahme durch den Empfänger) für den Empfänger echte einkommensteuerpflichtige Einnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Satz 1 Nr. 1a EStG darstellen. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 16 SGB IV ist die Unterhaltszahlung insofern bei der Ermittlung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen; der Werbungskostenpauschbetrag ist abzugsfähig. Das Einkommen des Gebers vermindert sich nicht um die Unterhaltszahlungen.


Regelmaßigkeit des Gesamteinkommens


Bei der Prüfung der Frage, ob die Gesamteinkommensgrenze überschritten wird, ist lediglich das regelmaßige Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Der Beurteilung sind die aktuellen Verhältnisse zugrunde zu legen. Diese Beurteilung hat auch dann Bestand, wenn sich nachträglich infolge nicht voraussehbarer Umstände die Unrichtigkeit der ursprünglichen Annahmen herausstellt. Im übrigen können bei der Überprüfung die von den Spitzenverbänden der Sozialleistungsträger entwickelten Geringfügigkeitsrichtlinien zu § 7 SGB V in Verbindung mit § 8 SGB IV entsprechend herangezogen werden. Dies bedeutet unter anderem, daßEinkünfte bis zu 2 Monaten im Jahr (nicht Kalenderjahr) unabhängig von ihrer Höhe als unregelmaßig anzusehen sind. Einkünfte für einen längeren Zeitraum als zwei Monate gelten als laufende Einkünfte. Bei laufenden Einkünften ist von einem durchschnittlichen Betrag unter Berücksichtigung etwaiger einmaliger Einnahmen, die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind, auszugehen. Gelegentliche und nicht vorhersehbare Überschreitungen der Gesamteinkommensgrenze sind unschädlich. Als gelegentlich gilt ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres.


Zurechnung von Einkünften


Die Zurechnung von Einkünften bei Eheleuten hängt ab von der Art der Einkünfte einerseits und dem bestehenden Güterstand andererseits. Darüber hinaus können die Ehegatten bei einzelnen Einkunftsarten durch eigene Dispositionen Einfluß auf die Einkommenszurechnung nehmen.


Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit


Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sind ausnahmslos dem Ehegatten zuzurechnen, der diese Einkünfte erzielt. Für den Güterstand der Gütertrennung ergibt sich dies aus der Zuordnung dieser Einkünfte zu dem jeweiligen Vermögensbestand des betreffenden Ehegatten. Für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt das gleiche, da die Zugewinngemeinschaft vom Prinzip der Gütertrennung beherrscht wird.


Bei vereinbarter Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte nicht schon deshalb beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, weil sie rechtlich betrachtet ins Gesamtgut fallen. Entscheidend ist auch hier vielmehr, wer diese Einkünfte erzielt hat. Daher sind auch bei Gütergemeinschaft jedem Ehegatten seine Einkünfte in vollem Umfang zuzurechnen (BSG, Urteile vom 10.11.1982 - 11 RK 1/82 -, 11 RK 2/82 ).


Entsprechendes gilt für sonstige Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 22 EStG mit der Maßgabe, daßdiese Einkünfte unabhängig vom Güterstand der Ehegatten und unabhängig von der Einkommensteuerpflicht des Gebers dieser Einkünfte dem betreffenden Ehegatten zuzurechnen sind.


Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft


Bei einem auf den Namen eines Ehegatten geführten Gewerbebetrieb sind die Einkünfte bei der Ermittlung des Gesamteinkommens grundsätzlich nur diesem Ehegatten, bei einem auf den Namen beider Ehegatten geführten Gewerbebetrieb den Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da hier im Grundsatz Alleinunternehmerschaft eines Ehegatten bzw. Mitunternehmerschaft beider Ehegatten vorliegen.


Darüber hinaus ist für die Annahme einer steuerrechtlichen Mitunternehmereigenschaft ein zivilrechtliches Gesellschaftsverhältnis weder erforderlich noch genügend; Mitunternehmer ist vielmehr, wer eine gewisse Unternehmerinitiative entfalten kann und ein Unternehmerrisiko trägt. Dem muß nicht entgegenstehen, daßnur einer der beiden Ehegatten nach außen auftritt. Kommt danach eine Mitunternehmerschaft in Betracht, sind die Einkünfte gleichfalls je zur Hälfte zuzurechnen.


Abweichend hiervon können die Ehegatten durch Vereinbarung eine andere Beteiligungsregelung treffen. Dies gilt jedenfalls für den Fall einer bestehenden Zugewinngemeinschaft und für den Güterstand der Gütertrennung.


Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft ist grundsätzlich eine Mitunternehmerschaft der Ehegatten anzunehmen, wenn ein Gewerbebetrieb zum Gesamtgut gehört - unabhängig davon, daßnur einer der Ehegatten nach außen auftritt -. Hier ergibt sich die Mitunternehmerschaft des anderen Ehegatten aus den ihm bei der Gütergemeinschaft zustehenden Mitwirkungs- und Kontrollrechten. In diesem Falle sind den Ehegatten die Einkünfte je zur Hälfte zuzurechnen. Für eine abweichende Beteiligungsregelung ist - anders als bei einer Zugewinngemeinschaft oder bei Gütertrennung - grundsätzlich kein Raum. Allerdings wird eine Mitunternehmerschaft nicht anzunehmen sein, wenn im Gewerbebetrieb kein nennenswertes, ins Gesamtgut fallendes Kapital eingesetzt wird, sondern die persönliche Leistung eines Ehegatten überwiegt (BSG, Urteile vom 10.11.1982 - 11 RK 1/82 -, - 11 RK 2/82 -).


Gehört der Gewerbebetrieb bei bestehender Gütergemeinschaft allerdings zum Sonder- bzw. Vorbehaltsgut eines Ehegatten, finden die vorstehenden Grundsätze zur Gütergemeinschaft keine Anwendung. Vielmehr wird hier der betreffende Ehegatte regelmaßig als Alleinunternehmer anzusehen sein, sofern nicht nach allgemeinen Grundsätzen Mitunternehmerschaft beider Ehegatten vorliegt.


Die vorstehenden Grundsätze gelten grundsätzlich auch für die Zuordnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.


Dabei besteht für den im Rahmen einer Gütergemeinschaft errichteten Land- bzw. Forstwirtschaftsbetrieb eine Besonderheit darin, daßdieser weitgehend auf dem ins Gesamtgut fallenden Kapital bzw. Vermögenseinsatz beruht, nicht jedoch auf der persönlichen Leistung eines Ehegatten, dem gegebenenfalls die Einkünfte allein zuzurechnen wären. Vielmehr bleibt es hier ohne Ausnahme bei der Teilung der Einkünfte. Ausnahmeregelungen können die Ehegatten insoweit nur bei einer Zugewinngemeinschaft oder für den Fall der Gütertrennung vornehmen.


Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung


Sofern Ehegatten gemeinsam Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen aufgrund eines auf den Namen beider Ehegatten ausgestellten Sparbuches) oder aus Vermietung und Verpachtung haben (z. B., wenn das vermietete Eigenheim auf den Namen beider Ehegatten eingetragen ist oder beide Ehegatten den Nießbrauch über ein Haus haben), sollte es der Entscheidung der Ehegatten überlassen bleiben, wem die Einkünfte aus diesen Erwerbsquellen zuzurechnen sind. Bei solchen Einkünften ist es den Ehegatten ohnehin unbenommen, die Eigentumsanteile je nach Interessenlage ganz oder teilweise umzuschichten, ohne daßdaraus negative steuerliche oder sonstige Konsequenzen eintreten. Die Regelung bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Falle der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte nach den obengenannten Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand erzielt werden.


Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte hingegen ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt (BSG, Urteile vom 10.11.1982 - 11 RK 1/82 -, - 11 RK 2/82).



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