Teilzeittätigkeit während des Erziehungsurlaubes (seit 01/2001: Elternzeit) Während der Elternzeit besteht ein Recht auf Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber. Voraussetzungen dafür sind:
Die regelmäßige Arbeitszeit darf zwischen 15 und 30 Wochenstunden betragen.
Wenn beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit in Anspruch nehmen, darf jeder bis zu 30 Wochenstunden Teilzeit arbeiten.
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