Ehegattennachversicherung

Bei der Ehegattennachversicherung entfällt die Allgemeine Wartezeit, wenn der Vertrag des bereits versicherten Ehegatten schon mindestens drei Monate besteht und innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung eine gleichartige Versicherung beantragt wird (§ 3 Abs. 2b AVB KKV). Dies gilt nur für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherungen. Für den neu hinzukommenden Ehegatten wird jedoch eine Risikoprüfung durchgeführt.


siehe

Krankheitskosten - Teilversicherung
Krankheitskosten - Vollversicherung



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