Soldaten der Bundeswehr haben Anspruch auf freie Heilfürsorge. Ehegatten und Kinder sind beihilfeberechtigt, wenn der Bundeswehrangehörige Berufs- oder Zeitsoldat ist. Der Beihilfeanspruch der Ehefrau beträgt 70%, der der Kinder 80%. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ist der ehemalige Berufssoldat ebenfalls beihilfeberechtigt, der Zeitsoldat, soweit er Übergangsgebührnisse bezieht. Als Empfänger von Versorgungsbezügen bzw. Übergangsgebührnissen haben sie einen Beihilfeanspruch von 70%.
Abschließbare Tarife:
Bei einem Aufenthalt im Sanitätsbereich der Bundeswehr wird kein Krankenhaustagegeld gezahlt. Bei einer stationären Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus wird die tarifliche Leistung erbracht.
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