Damit der Versicherer Zeit hat, den Antrag zu prüfen (Arztrückfragen usw.), wird im Antragsvordruck eine Bindefrist von sechs Wochen vereinbart. Diese Frist bedeutet:
In §10 a VAG ist seit 01.07.1994 die Aushändigung einer umfassenden Verbraucherinformation vorgeschrieben. Diese wird entweder dem Antragsteller bei Stellung des Versicherungsantrags ausgehändigt, oder aber erst mit der Zusendung des Versicherungsscheines überlassen. Die Vereinbarung der Bindefrist ist nur noch dann von praktischer Bedeutung, wenn die Verbraucherinformation und die vertragswesentlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen bereits bei der Antragstellung vollständig übergeben werden. In diesem Fall ist der Antragsteller 6 Wochen - ab dem Tag der Antragstellung - an seinen Antrag gebunden.
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