Anwartschaftsversicherung - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Anwartschaftsversicherung

Eine Anwartschaft stellt ein Recht auf Inkrafttreten bzw. Wiederaufleben einer Krankenversicherung dar. Sie dient damit der Wahrung von Rechten in Zeiten, in denen der Versicherte die Leistungen aus seiner Krankenversicherung nicht benötigt. Hierzu zählen z. B. vorübergehende anderweitige - etwa gesetzliche - Ansprüche, etwa durch die freie Heilfürsorge für Wehrpflichtige. Bei Wiederbeginn der Leistungspflicht wird der Versicherte dann so behandelt, als habe sein Krankenversicherungsschutz die ganze Zeit hindurch bestanden.


Die eigentliche Anwartschaftsversicherung ist eine spezielle Tarifgestaltung, die bewirken soll, dass weit im voraus ein bestimmter Versicherungsschutz ab einem späteren Zeitpunkt zugesagt wird, auch wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten nach Abschluss des Vertrages, aber vor Beginn der eigentlichen Versicherungspflicht, verschlechtert. Solche Anwartschaftsversicherungen kommen insbesondere vor bei Berufsanfängern, die während ihrer Ausbildungszeit anderweitigen Versicherungsschutz genießen und erst bei Abschluss der Ausbildung den Versicherungsschutz benötigen.


Gründe für eine Anwartschaftsversicherung können sein:

  • Krankenversicherungspflicht ohne Befreiungsmöglichkeit
  • Anspruch auf Familienhilfe
  • Anspruch auf freie Heilfürsorge
  • außergewöhnliche Notlage
  • längerer Auslandsaufenthalt
  • Arbeitslosigkeit
  • Stellenlosigkeit

Eine Anwartschaftsversicherung stellt sicher, daßwährend dieser Zeit aufgetretene Krankheiten in den Versicherungsschutz einbezogen werden (kleine Anwartschaft), und daßdie Berechnung des Beitrags nach dem ursprünglichen Eintrittsalter geschieht (große Anwartschaft).


Naturgemaß ist der Beitrag für eine Anwartschaft deutlich niedriger als der bei Leistungspflicht zu zahlende Beitrag (in der Regel zwischen 5 und 25 % des vorher gezahlten Beitrags, je nach Art der Anwartschaft, Geschlecht des Versicherten und der Art des Versicherungsvertrags).


Durch den Anwartschaftsbeitrag werden im wesentlichen die notwendigen Alterungsrückstellungen finanziert.


Speziell für all diejenigen Personen, die während ihrer aktiven Dienstzeit Anspruch auf freie Heilfürsorge und im Alter dann Anspruch auf Beihilfe haben, gibt es die kleine Anwartschaftsversicherung (KAV). Sie kann aber auch von Personen abgeschlossen werden, die nach (erfolgreichem) Abschluss des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt nicht unmittelbar als Beamte auf Probe übernommen werden.


Mit der KAV sichert sich der VN eine Anwartschaft auf Umstellung der KABV in einen Beihilfetarif ohne Wartezeiten und ohne Risikoprüfung. Die Umstellung erfolgt dann zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst. Nach Beendigung der KAV richtet sich der Beitrag für den Beihilfeversicherungsschutz dann nach dem zum Zeitpunkt der Umstellung erreichten Alter.


Es gibt mehrere Gründe, die es unzweckmaßig machen, einen Krankenversicherungsschutz, wenn man ihn vorübergehend nicht mehr braucht, einfach zu beenden und bei erneutem Bedarf einen neuen zu begründen, z.B.

  • Wartezeiten
  • die beim Abschluss einer neuen Versicherung zu berücksichtigenden Vorerkrankungen
  • Eintrittsalter.

Während der Dauer der Anwartschaft besteht kein Leistungsanspruch.


In der Pflegepflichtversicherung kann eine AWV für max. 5 Jahre abgeschlossen werden. Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann darüberhinaus eine Verlängerung der Versicherungsdauer vereinbart werden. Ehegatten müssen, soweit sie einen bestehenden Anspruch auf Ehegattenkappung bewahren wollen, pro Person eine AWV abschließen.


Was ist ab 01.01.2001 in der Pflegepflichtversicherung neu?


Ab 01.01.2001 können nur noch Personen, die vorübergehend in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig oder im Rahmen der Familienversicherung versichert sind, eine Umstellung in eine Anwartschaftsversicherung beantragen.


Die Anwartschaftsversicherung wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen.


Eine fortbestehende private Krankenversicherung oder Anwartschaftsversicherung bzw. Ruhensversicherung für die PKV wird zwar die Regel sein, ist aber nicht Voraussetzung.


Die Anwartschaftsversicherung endet bei Beendigung der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung. Sofern in diesem Fall keine Versicherungspflicht in der privaten Pflegepflichtversicherung eintritt, kann die private Pflegepflichtversicherung freiwillig mit den normalen Beiträgen*) fortgesetzt werden.


*) Neugeschäftsbeitrag zum erreichten Alter abzüglich vorhandener Anrechnungsbeträge aus der Vorversicherungszeit vor der Anwartschaftsversicherung und zuzüglich der vor Beginn der Anwartschaft eventuell vereinbarten Beitragszuschläge. (ggf. Limitierung auf den gültigen Höchstbetrag)


Der Abschluß oder die Verlängerung einer Anwartschaftsversicherung bei Auslandsaufenthalt ist ab dem 01.01.2001 nicht mehr möglich.


Eine Anwartschaft auf Beitragsgarantie und Wartezeiterlaß zu einem reduzierten Beitrag ist wegen der im wesentlichen gleichen Risikosituation im Vergleich mit in Deutschland PPV-pflichtigen Personen gegenüber der Solidargemeinschaft nicht mehr zu rechtfertigen. Vielmehr stellt das Weiterlaufen der Wartezeit während eines Auslandsaufenthaltes mit Blick darauf, daßVersicherte bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit typischerweise ins Inland zurückkehren, einen so entscheidenden Vorteil dar, daßdie Erhebung des vollen Tarifbeitrages gerechtfertigt und der Versichertengemeinschaft gegenüber auch geboten erscheint.


Ein beitragsfreies Ruhen bei Arbeitslosigkeit entfällt künftig für die Pflegeversicherung. Ruhensversicherungen, die wegen der bei Arbeitslosigkeit eintretenden GKV/SPV-Pflicht abgeschlossen wurden, sind im Bestand noch vorhanden, laufen aber ebenfalls aus und werden zukünftig nicht mehr neu abgeschlossen, da für diesen Personenkreis jetzt die Anwartschaftsversicherung zur Verfügung steht.


siehe

Alterungsrückstellung
Anwartschaftsdeckungsverfahren



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