Der Progressionsvorbehalt wird zumeist bei ausländischen Einkünften angewendet. Dies bedeutet, daß sich zwar der Durchschnittssteuersatz erhöht, als ob der (ausländische) Gewinn in Deutschland angefallen wäre. Bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage (also demjenigen Wert, auf den der Steuersatz angewendet wird), wird der im Ausland angefallene Gewinn hingegen nicht berücksichtigt.
Beispiel (fiktiv):
Inländische Einkünfte in Höhe von Euro 50.000 hätten einen Durchschnittssteuersatz von 30% zur Folge. Hinzu kommen ausländische Einkünfte in Höhe von Euro 5.000, bei (rechnerisch angenommenen) Einkünften von Euro 55.000 ergäbe sich ein Durchschnittssteuersatz von 32%. Tatsächlich wird nun der Steuersatz von 32% Euro 50.000 angewendet.
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