Die Höhe der gesetzlichen unverfallbaren Anwartschaften richtet sich im allgemeinen (insbesondere für eine innerbetriebliche Versorgungszusage und eine Zusage über eine Unterstützungskasse) nach dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand. Für die gesetzlichen Ansprüche sind dabei eventuell angerechnete Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen.
Diese Berechnungsmethode wird als zeitanteilig, pro-rata-temporis, ratierlich oder m/n-tel-Methode bezeichnet.
Der zum Ausscheidezeitpunkt errechnete Anspruch unterliegt keinerlei Anpassungspflicht bis zum Beginn der Leistungspflicht. Erst wenn ein Rentenbezug begonnen hat, ist die gesetzliche Anpassungsprüfung für laufende Renten vorzunehmen.
Beispiel:
mögliche Dienstzeit bis zum vorgesehenen Ruhestandsbeginn 40 Jahre:
Bei Hinterbliebenen- oder Invalidenanwartschaften mit planmäßig wachsenden Ansprüchen richtet sich der unverfallbare Anspruch im Leistungsfall zusätzlich nach den erreichten Steigerungssätzen. Er kann also nach Ausscheiden noch wachsen, und kann deshalb nicht zum Zeitpunkt des Ausscheidens in einer Zahl dokumentiert werden.
Bei einer Direktversicherung stimmt der unverfallbare Anspruch - unter bestimmten Auflagen - mit dem Wert der Versicherung überein (siehe Direktversicherung - versicherungsvertragliche Methode).
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