Unterstützungskasse - Versorgungsgrenzen

Bei der Höhe der Versorgungsleistungen über eine Unterstützungskasse sind die in der Steuergesetzgebung festgelegten Höchstgrenzen zwingend zu beachten (§2; §3 Nr.3  KStDV)


Unterstützungskasse - Versorgungsgrenzen
Rentenjahresbeträge
nach Rentenart
Altersrente
Invalidenrente
Witwen/-Witwerrente
in 88 % der Fälle
50.400 DM
50.400 DM
33.600 DM
in 8 % der Fälle
75.600 DM
75.600 DM
50.400 DM
in 4 % der Fälle
unbegrenzt
unbegrenzt
unbegrenzt
Alterskapitalbeträge
nach Fälligkeitsalter
Alter 60
Alter 63
Alter 65
in 88 % der Fälle
640.000 DM
600.000 DM
560.000 DM
in 8 % der Fälle
960.000 DM
900.000 DM
840.000 DM
in 4 % der Fälle
unbegrenzt
unbegrenzt
unbegrenzt
Ein evtl. Kapitalbetrag, den hinterbliebene Ehepartner erhalten können, ist begrenzt auf den altersabhängigen Barwert der angegebenen Hinterbliebenenrenten.


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