Arbeitnehmer-Ehegatten - Überversorgung

Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung eines Arbeitnehmer-Ehegatten setzt wie bei jeder Versorgungszusage voraus, dass keine Überversorgung vorliegt (BMF 8/94).


Die Anwendung der 75% oder 30%-Regel setzt voraus, dass für den Arbeitnehmer-Ehegatten ein Bargehalt vereinbart sein muss: Nur-Pensionen sind für die steuerliche Anerkennung nicht zulässig (BFH 25.7.1995).



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