Seit in Kraft treten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) zum 01.01.2005, ist für die Art der Besteuerung der Beiträgen zur Direktversicherung - Pauschalversteuerung der Beiträge nach §40b EStG oder Anwendung der steuerfreien Beiträge nach § 3 Nr.63 EStG - der Zeitpunkt der Versorungszusage entscheidend:
Altzusage
Neuzusage
**Sollen diese Verträge weiterhin als Altzusagen behandelt werden und der Pauschalversteuerung nach §40b EStG unterliegen, muss beim Arbeitgeberwechsel noch vor der ersten Beitragsfälligkeit eine erneute Verzichtserklärung erfolgen.
siehe:
Direktversicherung - Besteuerung beim Arbeitnehmer - Beiträge
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