Neuzusagen

Seit in Kraft treten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) zum 01.01.2005, ist für die Art der Besteuerung der Beiträgen zur Direktversicherung - Pauschalversteuerung der Beiträge nach §40b EStG oder Anwendung der steuerfreien Beiträge nach § 3 Nr.63 EStG - der Zeitpunkt der Versorungszusage entscheidend:


Altzusage

  • Versorgungszusage (Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers) wurde bis zum 31.12.2004 erteilt.
  • Erste Beitragszahlungen an die Versorgungseinrichtung müssen nicht bis zum 31.12.2004 erfolgt sein.
  • Verträge können zukünftig auch bis zum Höchstbetrag von 1.752 € bzw. 2.148 € erhöht werden, wenn sich an wesentlichen Vertragsinhalten nichts ändert.

Neuzusage

  • Verträge, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden
  • Altverträge, die um weitere Risiken erweitert werden (Alter, Tod, Invalidität) und dadurch eine Beitragserhöhung erfahren
  • Altverträge**, deren Übertragungswert beim Arbeitgeberwechsel auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird.

**Sollen diese Verträge weiterhin als Altzusagen behandelt werden und der Pauschalversteuerung nach §40b EStG unterliegen, muss beim Arbeitgeberwechsel noch vor der ersten Beitragsfälligkeit eine erneute Verzichtserklärung erfolgen.


siehe:

Direktversicherung - Besteuerung beim Arbeitnehmer - Beiträge



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