Nachholverbot bei Pensionsrückstellungen

Bei Versorgungsanwärtern, denen eine innerbetriebliche Versorgungszusage gemacht wurde, und für die der Leistungsfall noch nicht eingetreten ist, ist in jedem Wirtschaftsjahr nur der Unterschiedsbetrag zwischen den Pensionsrückstellungen zum Ende und zum Anfang des Jahres steuerlich abzugsfähig (§6a EStG). Rückstellungserhöhungen, die in einem Wirtschaftsjahr zulässig gewesen wären, aber nicht durchgeführt wurden, dürfen in einem späteren Jahr nicht nachgeholt werden.


Dieses steuerliche Nachholverbot ist von der handelsrechtlichen Passivierungspflicht zu unterscheiden.


Das steuerliche Nachholverbot gilt nicht, wenn der Versorgungsfall eintritt oder der Pensionsberechtigte vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausscheidet. Dann kann die Rückstellung stets auch mit steuerlicher Wirkung auf die volle Pensionsrückstellung aufgefüllt werden, die dann dem Barwert aller künftigen Versorgungsleistungen entspricht.



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