innerbetriebliche Versorgungszusage - Sicht des Arbeitnehmers

Grundsätzlich zeichnet sich eine innerbetriebliche Versorgungszusage dadurch aus, dass sie im wesentlichen nicht leistungs- oder aufwandsmäßig begrenzt ist.


Sie kann neben einer Direktversicherung eingerichtet werden, ohne auf deren Höchstbeiträge (siehe Pauschalbesteuerung) angerechnet zu werden; sie kann neben einer Unterstützungskasse eingerichtet werden, ohne auf deren Höchstrenten oder Höchstkapitalbeträge (siehe Unterstützungskasse - Versorgungsgrenzen) angerechnet zu werden.


Damit ist sie von besonderem Interesse bei leitenden Angestellten oder bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, deren gesetzliche Rentenansprüche und Direktversicherungsmöglichkeiten nicht ausreichen, den erreichten Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Eine Überversorgung ist allerdings stets zu vermeiden.


Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer sind die besondere Anforderungen an die steuerliche Anerkennung zu beachten.


Besonders erwähnenswert (Einzelheiten finden sich unter den einzelnen Punkten):

Weitere Sicherungsmöglichkeit bietet die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung bei Versorgungszusagen, deren Höhe die gesetzliche Insolvenzsicherung übersteigt (siehe Insolvenzsicherung - Leistungsrecht), und bei nicht insolvenzgeschützten Zusagen - vor allem an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.


Die Möglichkeit der Gehaltsumwandlung auch über innerbetriebliche Versorgungszusagen ist ebenfalls von Interesse, allerdings derzeit noch mit Einschränkungen wegen unbefriedigend gelöster Rechtsprobleme (siehe Gehaltsumwandlung - Probleme außerhalb der Direktversicherung).



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