Der Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt 15,5% (Stand 2012). Er ist
Die Grundlage für die Beitragsbemessung ist grundsätzlich das gesamte Einkommen, insbesondere
Die genaue Grundlage, die auch Zinsen oder Mieteinnahmen einbeziehen kann, richtet sich nach den satzungsmäßigen Festlegungen der einzelnen Krankenkassen.
Das Einkommen wird bis zur sog. Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung herangezogen. Diese Grenze beträgt stets 75% der Bemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zahlenmäßig (Stand 2012):
Gesamtversorgungsbezügen unter 1/20 der sog. monatlichen Bezugsgröße (siehe gesetzliche Rentenversicherung - monatliche Bezugsgrösse) bleiben unberücksichtigt (§226,228 und 237 SGB V); darüber liegende Versorgungsbezüge werden voll einbezogen.
Echte Kapitalleistungen aus betrieblichen oder privaten Versorgungen werden bei der Beitragsbemessung nicht herangezogen.
Nur Abgeltungen von Betriebsrenten, soweit sie das 120-fache der oben angegebenen monatlichen Mindestrenten übersteigen, werden 10 Jahre lang mit 1/120 ihres Wertes bei der Beitragsbemessung einbezogen (§ 229(1) SGB V).
Nach Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung kann der Versicherte sich entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung einschliesslich Ersatzkassen weiterversichern oder er schliesst eine private Krankenversicherung ab. Anders die gesetzliche Rentenversicherung und die gesetzliche Arbeitslosenversicherung: dort ist eine Befreiung nach Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze nicht möglich.
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