Der Beitragssatz beträgt 3,00 % (Stand 2012) und ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.
Die Beitragspflicht betrifft nur Arbeitnehmer im engen Sinn des Wortes. Im Versorgungsfall besteht keine Beitragspflicht (§229 SGB V).
Die Beitragsbemessungsgrenze stimmt mit derjenigen für die gesetzliche Rentenversicherung überein. In Zahlen
(Stand 2012):
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