Bei Versorgungszusagen über eine Unterstützungskasse ist zu beachten, dass die Leistungsempfänger mehrheitlich nicht aus Gesellschaftern des Trägerunternehmens (auch Gesellschafter-Geschäftsführer) und ihren Angehörigen bestehen darf (siehe Unterstützungskasse - Steuerfreiheit der Kasse).
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