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Der Arbeitgeber kann für einen Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der steuerlichen Regelungen zur Direktversicherung zusätzliche Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung aufwenden.
Aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis endet, ist unerheblich; es kann sich sogar um den normalen Eintritt in den Ruhestand handeln. Die Beiträge und Zuwendungen müssen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb stehen; die Regelung kann frühestens drei Monate vor Ausscheiden angewandt werden (OFD Hannover 26.6.1991) und muss vor dem Ausscheiden vereinbart sein.
Für den Abschluss einer entsprechenden Direktversicherung und ihre Pauschalbesteuerung steht dabei ein Gesamtbetrag zur Verfügung, der sich gemäß §40b Abs.2 EStG errechnet aus:
Die Direktversicherung wird als Einmalbeitragsversicherung abgeschlossen, als Kapitalversicherung oder als Rentenversicherung mit oder ohne Kapitalwahlrecht.
Dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer wird die Versicherungsnehmereigenschaft übertragen, wobei die Verfügungsbeschränkungen (Kündigungsausschlussklausel) eingehalten werden müssen.
Bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht ist die Pauschalbesteuerung ohne weitere Voraussetzungen an den Versicherungsvertrag möglich;
Bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitalversicherungen ist die Mindestlaufzeit von 5 Jahren einzuhalten, und die Versicherung darf nicht vor Vollendung des 59. Lebensjahres fällig werden (Quellen siehe Direktversicherung - Besteuerung beim Arbeitnehmer).
Grundsätzlich wird eine spätere Kapitalleistung kapitalertragsteuerpflichtig, da die Versicherung gegen Einmalbeitrag abgeschlossen wurde. Dabei werden alle Zinsen, die der Versicherung gutgeschrieben wurden, der Einkommensteuer unterworfen (siehe Kapitalertragsteuer in der Lebensversicherung). Dennoch kann diese Versicherung steuerlich interessant sein, da für den gesamten Einmalbeitrag die Einkommensteuerprogression durch die i.a. wesentlich günstigere Pauschalsteuer ersetzt ist. Das ist oft auch dann noch günstiger, wenn man die Pauschalsteuer mit der geminderten Steuerbelastung aufgrund der Fünftellösung vergleicht.
Die Vervielfältigungsregelung kann auch im Rahmen einer geeignet gestalteten Gehaltsumwandlung angewendet werden, z.B. auf Grund einer Abfindung oder eines vorzeitigen Verzichts auf Gehaltsteile.
Ihr Serviceteam
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