Für eine Direktversicherung ist die gesetzliche Insolvenzsicherung über den PSV nach dem Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit (siehe unverfallbare Anwartschaften) nur dann erforderlich,
Unter einer dieser Voraussetzungen besteht dann sowohl Leistungsschutz durch den PSV als auch Beitragspflicht zum PSV.
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