§398 BGB, auf Versicherungen bezogen, erlaubt dem Versicherungsnehmer, alle seine Rechte am Versicherungsvertrag auf einen Anderen zu übertragen (abzutreten). Der Andere hat dann die Gestaltungsrechte (insbesondere das Kündigungsrecht) und den Anspruch auf die Leistungen.
Siehe:
Direktversicherung - Abtretung/Beleihung durch den Arbeitgeber
Direktversicherung - Abtretung/Beleihung durch den
Arbeitnehmer
innerbetriebliche Versorgungszusage - Abtretung/Beleihung einer Rückdeckungsversicherung
rückgedeckte U-Kasse - Abtretung/Beleihungsverbot
für Rückdeckungsversicherungen
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