ARAG Zahnzusatzversicherung Tarif ARAG Z100

Wir haben in unserem Onlinerechner für Sie den vielfach ausgezeichneten Testsieger und hochwertigen Top-Tarif der ARAG anderen Anbietern gegenüber gestellt. Ob Stiftung Warentest mit der Zeitschrift Finanztest oder das ÖKO-TEST Magazin: auf diese unabhängigen Empfehlungen zur Zahnzusatzversicherung der ARAG können Sie bauen.




ARAG Z100
    


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Leistungen Tarif ARAG Z100 im Detail

Beschreibung Tarif-Info ARAG Z 100
  gut ( 1,6 ), so lautet das Urteil der Finanztest 05 / 10. Der Test konzentriert sich auf Zahnersatz, Kronen, Inlay und Implantatversorgung. Leider bleiben die in den ARAG Z 100 und CSS flexi-ZETop+ ZB Tarifen enthaltenen und von den Versicherten dankbar in Anspruch genommenen vielen weiteren Tarifleistungen in dem Test weitestgehend unberücksichtigt.

Der Tarif ARAG Z 100 ist ein Top Tarif für anspruchsvolle Kunden die eine umfassende und speziell auf den Zahnbereich zugeschnittene Zusatzversorgung suchen. Für professionelle Zahnreinigung erstattet der Tarif bis zu 4 x pro Jahr, max. 68,48 Euro pro Sitzung. Für Zahnersatz im Rahmen der Regelversorgung ( GKV Grundversorgung ) werden zusammen mit den Leistungen Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung 100 % der Kosten übernommen. Bei Inanspruchnahme besseren Versorgung und Vorlage privatzahnärztlicher Rechnungen werden für Zahnersatz, Inlays, Implantate, Brücken, Kronen und sogar Kieferorthopädie 80 % erstattet.
 
Zahnbehandlung    Zahnreinigung
  Welche Erstattung erfolgt für die professionelle Zahnreinigung?
Gute Erstattung ! Bis 68,48 Euro pro Sitzung. Akzeptiert werden 2 Sitzungen, bei medizinischer Begründung auch 4 Sitzungen pro Jahr, ( z.B. bei Paradontose ). Als angemessen gilt Ziffer 405 GOZ, mit Faktor 3,5. Sofern die entsprechenden Leistungen erbracht wurden, auch die GOZ Ziffern: 100, 101, 102, 201, 402. Ein Pauschalbetrag oder die analoge Berechnung anderer Ziffern wird nicht akzeptiert.
 
  Zahnbehandlung / Kunststofffüllungen
  Der Tarif Z 100 erstattet 100 % für folgende Zahnbehandlungsmaßnahmen.
- Kunststofffüllungen an bleibenden Zähnen. Diese sind im Rahmen der kassenärztlichen Vorschriften nach den GOZ Ziffern 215 bis 217 max. zum 2,3 fachen Satz erstattungsfähig.
Ebenfalls unter den 100 % Versicherungsschutz fallen die Aufwendungen für die nicht zur Leistungspflicht der GKV zählenden
a) Wurzelbehandlungen;
b) Paradontosebehandlungen;
c) Aufbissschienen ( nicht jedoch im Rahmen einer Kfo-Behandlung )
 
Zahnersatz Zahnersatzleistungen
  Die im Tarif festgelegten Zahnersatzleistungen gelten für:
Die medizinisch notwendige Neuanfertigung und für die Wiederherstellung der Funktion des Zahnersatzes (Reparaturen ).

Vorhandener festsitzender und zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns noch intakter Zahnersatz ist für später notwendig werdende Reparaturen, Austausch-, Ersatz- und Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der Tarifleistungen mitversichert.
 
  Bonusheft
  Welchen Einfluss hat mein Bonusheft auf die Erstattungsleistung der gesetzlichen Krankenkasse und der privaten Zusatzversicherung ?
Ihr Bonusheft hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.

Die ARAG erstattet 80 % vom Rechnungsbetrag inkl. der Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse. Dabei unterscheidet die ARAG im Tarif Z 100 bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse nicht zwischen der Grundleistung ( Festkostenzuschuss ) und dem Bonus. Der Versicherer wertet die Erstattung der gesetzlichen Krankenkasse als Gesamtbetrag und zieht diesen von der Erstattungsleistung der ARAG ab. Wenn Sie den Bonus 20 oder 30 bekommen, reduziert sich entsprechend die Leistung der ARAG, Ihre Zuzahlung bleibt daher gleich hoch. ( Keramikkrone ARAG Z 100 )

Auch wenn das Bonusheft in diesem Fall keine Bedeutung hat, sollten Sie es trotzdem regelmäßig führen, dies kann bei weiteren Einsparungen der gesetzliche Krankenkasse oder dem Wechsel des Zahnzusatzversicherers noch einmal wichtig werden.
 
  Standard GKV Grundversorgung
  Welche Erstattung erfolgt für Zahnersatzkosten die im Rahmen der GKV Regelbehandlung anfallen ?
100 %
vom Rechnungsbetrag werden im Rahmen der Tarifleistungen für zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen gezahlt, die rein als kassenzahnärztliche Regelversorgung abgerechnet werden.
Erstattungsbeispiel
 
  Höherwertige Versorgung
  Welche Erstattung erfolgt für Zahnersatzkosten die im Rahmen einer höherwertigen Versorgung anfallen ?
80 %
vom Rechnungsbetrag werden im Rahmen der Tarifleistungen als Erstattung für höherwertige Versorgung gezahlt.
Erstattungsbeispiel
 
  Inlays
  Welche Erstattung erfolgt für Inlays ?
80 %
vom Rechnungsbetrag werden im Rahmen der Tarifleistungen als Erstattung für Inlays gezahlt.
Erstattungsbeispiel
  Leistungsumfang
Keine Begrenzung der Inlay-Anzahl pro Kiefer oder der Material-Kosten ( Gold , Keramik, Kunststoff ) des einzelnen Inlays. Die Behandlung ist von Zahnärzten mit Kassenzulassung durchzuführen, und im Rahmen der kassenärztlichen Vorschriften abzurechnen.
Erfolgt keine Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet der Tarif trotzdem 80 % .
 
  Verblendungen
  Verblendungen von Kronen und Brücken ?
Ja, bis einschl. des 5´er Zahnes
  Leistungsumfang
Die Behandlung ist von Zahnärzten mit Kassenzulassung durchzuführen, und im Rahmen der kassenärztlichen Vorschriften abzurechnen.
Erfolgt keine Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet der Tarif trotzdem 80 % .
 
  Implantate
  Welche Erstattung erfolgt für Implantate ?
80 %
vom Rechnungsbetrag werden im Rahmen der Tarifleistungen als Erstattung für Implantate gezahlt.
Erstattungsbeispiel
  Knochenaufbau
Ja, die Kosten für Augmentative Behandlungen ( Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem Knochenmaterial ) sind erstattungsfähig, wenn Sie als Vorbehandlung zu einer nachfolgenden Implantationsmaßnahme gehören.
  Funktionsanalyse
Ja, funktionsanalytische, funktionstherapeutische Maßnahmen im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen sind erstattungsfähig
  Leistungsumfang
Keine Begrenzung der Implantat-Anzahl pro Kiefer oder der Material-Kosten des einzelnen Implantates. Die Behandlung ist von Zahnärzten mit Kassenzulassung durchzuführen, und im Rahmen der kassenärztlichen Vorschriften abzurechnen.
Erfolgt keine Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet der Tarif trotzdem 80 % .
 
  Kieferorthopädie
  Welche Erstattung erfolgt für Kieferorthopädie ?
80 % Erstattung, für Kinder und Jugendliche bei einer medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Behandlung ohne Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung - z.B. bei Einstufung in KIG 2 , oder bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres .
  Leistungsfähigkeit
  Wird die Tarifleistung zu Beginn durch Summenbegrenzung gedeckelt ?
Keine Summenbegrenzung bei Unfall !
Unbegrenzte Tarifleistung ab dem 3. Jahr ( monatsgenaue Berechnung ) im 1. Jahr ist die Tarifleistung auf 500,- Euro begrenzt im 2. Jahr ist die Tarifleistung auf 1.000,- Euro begrenzt
  Heil- und Kostenplan
Generell empfehlen wir vor jeder kostenintensiveren Maßnahme die Kontaktaufnahme mit dem Versicherer um die Kostenübernahme abzustimmen.Bei kieferorthopädischen Behandlungen empfehlen wir vor Behandlungsbeginn die Vorlage von Röntgenbildern und Kiefermodell beim Versicherer.
  Wartezeit für Zahnbehandlung
3 Monate Wartezeit
  Wartezeit für Zahnersatz
8 Monate Wartezeit
  Mindestversicherungsdauer
2 Kalenderjahre,
das erste KJ endet am 31.12. des Beginnjahres. Nach Ablauf der Mindestversicherungsdauer können Sie den Vertrag jährlich kündigen.
  Verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre ?
Ja, in § 14 Teil II der AVB verzichtet die ARAG auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes.
  Arzt ohne Kassenzulassung
Wird eine Behandlung von Ärzten ohne Kassenzulassung durchgeführt erfolgt keine Tarifleistung seitens des Z 100. Im Jahr 2008 verfügten 55.225 von 55.801 oder 98,97 % der niedergelassenen Zahnärzte über eine Kassenzulassung.
  Zusatzleistungen
  Wartezeit für Zusatzleistungen
  Art der Zusatzleistung
Der Tarif beinhaltet keine weiteren Zusatzleistungen aus anderen Versicherungsbereichen.

Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bis zu vier Zähne fehlen, oder durch herausnehmbare Prothesen ersetzt sind können diese bestehenden Zahnlücken bzw. die durch Prothesen ersetzten Zähne problemlos mitversichert werden. Für jeden fehlenden, nicht ersetzten, bzw. durch Prothesen ersetzten Zahn wird ein Beitragszuschlag in Höhe von 10 % des Grundbeitrags erhoben. Dieser Zuschlag wird bei uns im Gesamtbeitrag mit ausgewiesen.