ARAG Zahnzusatzversicherung Tarif ARAG Z100

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ARAG Z100
    


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Leistungen Tarif ARAG Z100 im Detail

gut ( 1,6 ) lautet das Urteil der Finanztest 05 / 10.

Zahnersatz als Grundversorgung100 %
Zahnersatz als Privatleistung80 %
Professionelle Zahnreinigung202,- bis 404,- €
Kunststofffüllungen statt Amalgam   100 %
Wurzelkanalbehandlung100 %
Parodontosebehandlung100 %
Zahnspangen u. Kieferorthopädie80 %

Bis zu drei Zahnlücken können für die zukünftige
Versorgung mit Zahnersatz mitversichert werden.
In den ersten 2 Jahren können bis zu 1.500,- Euro
an Erstattungsleistung abgerufen werden.
 

Zahnbehandlung

Zahnreinigung:
Leistet die Zahnzusatzversicherung für die moderne professionelle Zahnreinigung und für weitere vorbeugende Maßnahmen die dem Erhalt der natürlichen Zahnsubstanz dienen ?
Ja, top Erstattung für Prophylaxeleistungen.
2 Sitzungen zur professionellen Zahnreinigung werden pro Jahr generell akzeptiert. Bei medizinischer Notwendigkeit auch 4 Sitzungen, z.B. bei Parodontose.

Folgende Leistungen können Sie u.a. in Anspruch nehmen:
  • Professionelle Zahnreinigung ( nach GOZ Ziffer 1040 )
  • Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung
  • Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen
  • Erstellung des Mundhygienestatus ( max. 1 x pro Jahr )
  • Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes sowie die Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisungen
  • Lokale Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen
Ihr Zahnarzt hat die erbrachten Maßnahmen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte ( GOZ ) abzurechnen. Ein Pauschalbetrag oder eine analoge Berechnung anderer GOZ Ziffern wird nicht akzeptiert.
Kunststofffüllungen statt Amalgam:
Leistet die Zahnzusatzversicherung für Kunststofffüllungen ?
Ja, für Kunststofffüllungen an bleibenden Zähnen werden 100 % des Rechnungsbetrages erstattet.

Die Anzahl der erstattungsfähigen Kunststofffüllungen ist nicht begrenzt. Die Füllungen sind nach den Gebührenordnungsziffern 2060, 2080, 2100, 2120 der Gebührenordnung für Zahnärzte ( GOZ ) abzurechnen und werden bis zum Regel-Höchstsatz erstattet.
Wichtige Ergänzungen:
Leistet die Zahnzusatzversicherung für weitere Behandlungen, bei denen Ihre gesetzliche Krankenkasse bereits Leistungen gestrichen hat oder nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine Leistung vorsieht ?
Ja, für die nachfolgenden Behandlungen werden 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn die Maßnahmen nicht mehr oder noch nicht unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen fallen.
a) Wurzelbehandlungen;
b) Paradontosebehandlungen;
c) Aufbissschienen ( nicht jedoch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung )
 

Zahnersatz

Zahnersatzleistungen:
Die im Tarif festgelegten Zahnersatzleistungen gelten generell für:
die medizinisch notwendige Neuanfertigung und für Reparaturen, bzw. die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz.

Vorhandener und zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns noch intakter Zahnersatz ist für später notwendig werdende Reparaturen, Austausch-, Ersatz- und Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der Tarifleistungen mitversichert.

Die Mitversicherung gilt nur für bereits vorhandenen
  • festsitzenden Zahnersatz ( wie Brücke, Krone, Implantat etc. )
Vorhandene, herausnehmbare Teil- und Vollprothesen gelten bei der ARAG nicht als vollwertiger Zahnersatz. Die bisher so ersetzten Zähne gelten im Sinne der Annahmerichtlinien weiterhin als fehlend, können jedoch in den Vertrag eingeschlossen werden.
Zahnersatz:
für aktuelle Zahnlücken.

Können heute schon bzw. noch vorhandene Zahnlücken für die zukünftige Versorgung mit Zahnersatz mitversichert werden ?
Ja, bis zu drei fehlende, nicht ersetzte Zähne, also tatsächlich vorhandene Zahnlücken bzw. bis zu drei bereits durch herausnehmbare Prothesen ersetzte Zähne können für die zukünftig med. notwendig werdende Versorgung mit Zahnersatz mitversichert werden.

Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person keine Zahnlücken, bzw. freie Positionen in den Zahnreihen vorhanden sind.

Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person eine Zahnlücke bzw. freie Position in den Zahnreihen vorhanden ist.

Der zukünftig med. notwendig werdende Zahnersatz für die Versorgung dieser einen Zahnlücke / Freiposition kann unkompliziert mitversichert werden.

Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person zwei Zahnlücken, bzw. zwei freie Positionen in den Zahnreihen vorhanden sind.

Der zukünftig med. notwendig werdende Zahnersatz für die Versorgung dieser zwei Zahnlücken / Freipositionen kann unkompliziert mitversichert werden.

Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person drei Zahnlücken bzw. drei freie Positionen in den Zahnreihen vorhanden sind.

Der zukünftig med. notwendig werdende Zahnersatz für die Versorgung dieser drei Zahnlücken / Freipositionen kann unkompliziert mitversichert werden.

Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person in der Summe mehr als drei Zähne entweder fehlen oder durch entnehmbare Prothesen ersetzt sind.

Eine Antragsprüfung kann nur erfolgen, wenn Sie zusammen mit dem Antrag ein aktuelles zahnärztliches Zeugnis abgeben. Die Mitversicherung der bereits vorhandenen Zahnlücken bzw. der bereits durch entnehmbare Prothesen ersetzten Zähne ist jedoch ausgeschlossen.

Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person keine Zähne durch herausnehmbare Prothesen ersetzt sind.

Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person ein Zahn durch eine entnehmbare Prothese ersetzt ist.

Die Reparatur oder die Erneuerung der Prothese ist mitversichert, auch abweichender Zahnersatz, z.B. eine med. notwendige Brückenversorgung an Stelle der Teilprothese, ist mitversichert.

Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person zwei Zähne durch eine entnehmbare Prothese ersetzt sind.

Die Reparatur oder die Erneuerung der Prothese ist mitversichert, auch abweichender Zahnersatz, z.B. eine med. notwendige Brückenversorgung an Stelle der Teilprothese, ist mitversichert.

Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person drei Zähne durch eine entnehmbare Prothese ersetzt sind.

Die Reparatur oder die Erneuerung der Prothese ist mitversichert, auch abweichender Zahnersatz, z.B. eine med. notwendige Brückenversorgung an Stelle der Teilprothese, ist mitversichert.

Die Mitversicherung war Ihnen wichtig, der Tarif ARAG Z 100 leistet für den Einschluss fehlender Zähne, bzw. für die bereits heute durch entnehmbare Prothesen ersetzten Zähne.
Preis- und Leistungsverzeichnis:
Orientiert sich der Versicherer bei der Erstattung der Rechnungen an dem tatsächlichen Rechnungsbetrag oder gilt ein Preis- und Leistungsverzeichnis ?
Nein, es gibt kein bindendes Preis- und Leistungsverzeichnis!

Die ARAG berechnet die tariflich vereinbarten Erstattungen auf der Basis des Rechnungsbetrages.

Was ist ein Preis- und Leistungsverzeichnis ?
Bonusheft:
Welchen Einfluss hat Ihr Bonusheft auf die Erstattungsleistung der privaten Zusatzversicherung ?
Ihr Bonusheft hat bei der Versorgung mit Zahnersatz keinen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.

Wenn Sie von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse den Bonus 20 oder Bonus 30 erhalten, wird diese Bonusleistung auf den Erstattungsbetrag der ARAG angerechnet, sodass die Gesamterstattung bei 80 % vom Rechnungsbetrag bleibt.
( Keramikkrone ARAG Z 100 )

Über die Gewährung des Kassenbonus entscheidet der im Bonusheft dokumentierte Zeitraum ( bis 5 Jahre, 5 bis 10 Jahre, 10 Jahre und mehr ), der zu dem Zeitpunkt in der Zukunft nachgewiesen werden kann, an dem Ihr Zahnarzt den Heil- und Kostenplan erstellen wird.
Standard Grundversorgung:
Welche Erstattung erfolgt, wenn Sie ausschließlich die von den gesetzlichen Krankenkassen vorgesehenen Behandlungs- und Zahnersatzmaßnahmen in Anspruch nehmen ?
100 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie für die Zahnbehandlungs- und Zahnersatzmaßnahmen, die rein als kassenzahnärztliche Regelversorgung abgerechnet werden.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzl. Krankenkasse zahlt den Festkostenzuschuss. Die ARAG Z 100 Zahnzusatzversicherung verdoppelt diesen Festkostenzuschuss noch einmal, sodass Ihnen zusammen 100 % des Rechnungsbetrages erstattet werden.
Höherwertige Versorgung:
Welche Erstattung erfolgt, wenn Sie eine höherwertige oder optimale Versorgung in Anspruch nehmen ?
80 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie als Erstattung für eine höherwertige bzw. optimale Versorgung.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die ARAG Z 100 Zahnzusatzversicherung füllt unter Anrechnung eventueller gesetzlicher Bonusleistungen bis auf 80 % des Rechnungsbetrages auf.
Wird die Verblendungen von Kronen und Brücken bezahlt ? Ja, Verblendungen von Kronen und Brücken sind auch im Seitenzahnbereich erstattungsfähig. Dies gilt sowohl im Unterkiefer als auch im Oberkiefer, sowohl nach rechts als auch nach links, bis einschließlich des jeweils fünften Zahns.
Leistungsumfang für Verblendungen: Die zahnärztlichen Leistungen sind nach Gebührenordnung für Zahnärzte ( GOZ ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet. Die Behandlung ist von Zahnärzten mit Kassenzulassung durchzuführen.
Inlays:
Welche Erstattung erfolgt für hochwertige Inlays ?
80 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie als Erstattung für hochwertige Inlays.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den Festkostenzuschuss wie er z.B. für eine Amalgamfüllung angefallen wäre. Die ARAG Z 100 Zahnzusatzversicherung füllt bis auf 80 % des Rechnungsbetrages auf.
Leistungsumfang für Inlays: Keine Begrenzung. Im Tarif ARAG Z 100 gibt es keine Obergrenze für die Anzahl der Inlays pro Kiefer und auch keine Vorschriften über die zu verwendenden Materialien wie z.B. Kunststoff, Keramik, Gold. Die zahnärztlichen Leistungen sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte ( GOZ ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet.
Implantate:
Welche Erstattung erfolgt für Implantate ?
80 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie als Erstattung für hochwertige Implantate.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den Festkostenzuschuss. Die ARAG Z 100 Zahnzusatzversicherung füllt unter Anrechnung eventueller gesetzlicher Bonusleistungen bis auf 80 % des Rechnungsbetrages auf.
Werden med. notwendige, den Kieferknochen aufbauende Behandlungen bezahlt ? Ja, die Kosten für augmentative Behandlungen ( Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem Knochenmaterial ) sind erstattungsfähig, wenn Sie als Vorbehandlung zu einer nachfolgenden Implantationsmaßnahme gehören.
Werden funktionsanalytische Maßnahmen bezahlt ? Ja, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Behandlungen sind erstattungsfähig, wenn sie in direktem Zusammenhang mit umfangreicheren Zahnersatzmaßnahmen stehen.
Leistungsumfang für Implantate: Keine Begrenzung. Im Tarif ARAG Z 100 gibt es weder für die Anzahl der Implantate pro Kiefer noch für die Materialkosten des einzelnen Implantates eine festgesetzte Obergrenze.
Die zahnärztlichen Leistungen sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte ( GOZ ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet.
 

Kieferorthopädie

Welche Erstattung erfolgt bei Erwachsenen und bei Kindern und Jugendlichen, wenn für deren kieferorthopädische Behandlungen kein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse besteht ? 80 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie als Erstattung für med. notwendige kieferorthopädische Behandlungen, bei denen generell kein Leistungsanspruch gegenüber Ihrer gesetzlichen Krankenkasse besteht.

Dies betrifft:
  • Kinder und Jugendliche z.B. bei Einstufung in KIG 2
  • Alle Erwachsenen nach Vollendung des 18. Lebensjahres
Für diese Personengruppen gilt die Leistungszusage der ARAG.

Für diese kieferorthopädische Maßnahmen besteht eine Wartezeit von 8 Monaten.
Welche Erstattung erfolgt bei Kindern und Jugendlichen für Restkosten aus der Mehrkostenvereinbarung, die anfallen können, obwohl ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse besteht ? Der Tarif ARAG Z 100 leistet nicht für die Kosten, die entstehen, wenn im Zuge kieferorthopädischer Behandlungen auch Leistungen aus der Mehrkostenvereinbarung in Anspruch genommen werden.
 

Leistungsfähigkeit

Begrenzungen in den Anfangsjahren:
Wird die Leistung der Zahnzusatzversicherung in den ersten Jahren nach Versicherungsbeginn begrenzt ?
Ja, Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person keine Zahnlücke bzw. freie Position in den Zahnreihen vorhanden ist.

Ja, Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person eine Zahnlücke bzw. freie Position in den Zahnreihen vorhanden ist.

Ja, Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person zwei Zahnlücken bzw. freie Positionen in den Zahnreihen vorhanden sind.

Ja, Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person drei Zahnlücken bzw. freie Positionen in den Zahnreihen vorhanden sind.

Ja, Sie haben bisher angegeben, dass bei der zu versichernden Person mehrere Zahnlücken bzw. freie Positionen in den Zahnreihen vorhanden sind.

In den ersten 24 Monaten gilt eine Begrenzung von
500,- € Erstattungsbetrag vom 01. bis 12. Monat und
1.000,- € Erstattungsbetrag vom 13. bis 24. Monat

Die Begrenzungen entfallen bei dem Behandlungsbedarf, der nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurück zu führen ist.

Ab dem 25. Monat nach Versicherungsbeginn stehen die Leistungen ohne Begrenzung zur Verfügung.
Heil- und Kostenplan (HKP):
Muss dem Versicherer vor Beginn der Behandlung ein HKP zur Prüfung vorgelegt werden ?
Nein, wir empfehlen Ihnen jedoch vor jeder kostenintensiveren Behandlungsmaßnahme die Kontaktaufnahme mit der ARAG, um die Kostenübernahme abzustimmen. Bei kieferorthopädischen Behandlungen empfehlen wir Ihnen vor Behandlungsbeginn die Vorlage von Röntgenbildern und Kiefernmodell bei der ARAG.
Eine Kopie des HKP, den Ihr Zahnarzt bei diesen Maßnahmen ohnehin für Ihre gesetzliche Krankenkasse erstellen muss, reichen Sie bei der ARAG ein. Für eine Kunststofffüllung oder professionelle Zahnreinigung müssen Sie keinen HKP einreichen.
Wartezeit:
Besteht unmittelbar nach Versicherungsbeginn eine Wartezeit für Zahnbehandlungen ?
Ja, nach Versicherungsbeginn besteht eine Wartezeit von 3 Monaten. Im Anschluss können Sie Leistungen für Kunststofffüllungen, für Zahnreinigung und Zahnprophylaxe sowie für Zahnbehandlung, dazu zählen Parodontose- und Wurzelkanalbehandlungen in Anspruch nehmen.
Besteht unmittelbar nach Versicherungsbeginn eine Wartezeit für Zahnersatzmaßnahmen ? Ja, nach Versicherungsbeginn besteht eine Wartezeit von 8 Monaten. Im Anschluss können Sie Leistungen für Zahnersatzmaßnahmen wie z. B. Inlays, Kronen, Brücken, Implantate oder Prothesen in Anspruch nehmen.
Besteht eine Mindestversicherungsdauer ? Ja, die Mindestversicherungsdauer beträgt 2 Versicherungsjahre.
Nach Ablauf der Mindestversicherungsdauer können Sie den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.
Verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre ? Ja, in § 14 Teil II der Versicherungsbedingungen verzichtet die ARAG auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes.
Arzt ohne Kassenzulassung: Wird eine Behandlung von Ärzten ohne Kassenzulassung durchgeführt, sodass zustehende Kassenleistungen nicht in Anspruch genommen werden können, dann erfolgt keine Leistung aus dem Tarif Z 100. Im Jahr 2010 verfügten aber 54.300 von 54.930 oder 98,85 % der niedergelassenen Zahnärzte über eine Kassenzulassung.
Kalkulation:
Wie ist die Zahnzusatzversicherung kalkuliert ?
Der Tarif ist mit Alterungsrückstellungen kalkuliert, sodass für Erwachsene keine automatischen jährlichen oder nach Beitragsgruppen gestaffelten Beitragserhöhungen vorgesehen sind.
Beitragsanpassungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sind dennoch möglich.
Kassenunabhängige Erstattung:
Gelten die heute genannten Leistungen auch dann noch, wenn die gesetzliche Krankenkasse die Zuschüsse im Zahnbereich zukünftig weiter streichen sollte ?
Ja, Leistungen im Tarif ARAG Z 100 stehen auch nach einer Gesundheitsreform noch in derselben Höhe zur Verfügung. Die Erstattung erfolgt dann unabhängig von den gesetzlichen Krankenkassen, der Tarif ist daher reform- und zukunftstauglich.

Heute:
Die gesetzlichen Krankenkassen leisten einen Festkostenzuschuss für jeden zu Zahnersatz führenden zahnmedizinischen Befund.
Der entsprechende und heute noch ausgezahlte Festkostenzuschuss ist in jedem Fall in Anspruch zu nehmen, zudem muss die Behandlungsleistung von einem Zahnarzt mit Kassenzulassung erbracht werden.
 

Besonderheiten

Gibt es Abweichungen und Besonderheiten durch die sich ein Versicherer deutlich von anderen Zahnzusatzversicherungen unterscheidet ? Ja, die Leistungsbegrenzung in den Anfangsjahren gilt nur für die ersten 24 Monate nach Versicherungsbeginn. Im Vergleich zu den anderen Hochleistungstarifen ist dies ein sehr kurzer Zeitraum und daher positiv für den Versicherten.


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