Premium Tarif

Versicherte Aufwendungen Prozentsatz/
Betrag
Wahlkrankenhaus

Hat die GKV die Aufwendungen für die Behandlung in der allgemeinen Pflegeklasse des Krankenhaueses nicht in voller Höhe ersetzt, werden die verbleibenden Aufwendungen mit Ausnahme der bei der GKV bestehenden Selbstbehalte ersetzt. Hat die GKV keine Leistungen erbracht, werden Aufwendungen nicht ersetzt.


Aufwendungen für die Behandlung in der allgemeinen Pflegeklasse des Krankenhauses sind Krankenhauskosten (Unterbringung, Pflege und Verpflegung), Krankenhausnebenkosten, Arztkosten sowie sie Leistungen einer Hebamme und eines Entbindungspflegers.


Kann die Höhe der Aufwendungen für die Behandlung in der allgemeinen Pflegeklasse des Krankenhauses nicht nachgewiesen werden, gelten die Kosten des nächstgelegenen vergleichbaren Krankenhauses.

100 %
Wahlunterbringung

Ersetzt werden die zusätzlichen Aufwendungen für ein Ein- oder Zweibettzimmer.


Die Aufwendungen für die gesondert vereinbarte privatärztliche Behandlung werden ersetzt, soweit sie gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung berechnet sind.


Werden keine zusätzlichen Aufwendungen für ein Ein- oder Zweibettzimmer geltend gemacht, wird bei versicherten Personen, für die Beiträge für Erwachsene entrichtet werden, für jeden Tag, den das Krankenhaus im Rahmen der Abrechnung der allgemeinen Krankenhausleistungen berechnet, ein Tagegeld gezahlt in Höhe von

100 %








EUR 23,01

Wahlarzt

Der Ersatz der Aufwendungen für die gesondert vereinbarte privatärztliche Behandlung ist nicht auf die in der Gebührenordnung aufgeführten Höchstsätze begrenzt.


Werden keine zusätzlichen Aufwendungen für gesonderte privatärztliche Behandlung geltend gemacht, wird für jeden Tag, den das Krankenhaus im Rahmen der Abrechnung der allgemeinen Krankenhausleistungen berechnet, ein Tagegeld gezahlt in Höhe von

100 %






EUR 23,01

Krankentransport

Ersetzt werden die Aufwendungen für einen Krankentransport zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus, soweit sie nicht von der GKV zu tragen sind.

100 %
Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus

Ersetzt werden die Aufwendungen für vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus gemäß § 115 a Sozialgesetzbuch (SGB V), soweit sie nicht von der GKV zu tragen sind. Erbringt die GKV keine Leistung, werden die Aufwendungen ersetzt zu


Vorstationäre Behandlung ist die Behandlung zur Klärung der Erforderlichkeit oder zur Vorbereitung einer vollstationären Krankenhausbehandlung.


Nachstationäre Behandlung ist die Behandlung zur Sicherung oder Festigung des Behandlungserfolges im Anschluß an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung.

100 %


 50 %
Ambulante Aufnahme- und Abschlußuntersuchung

Ersetzt werden die Aufwendungen für die ambulant unmittelbar vor oder nach einer ersatzpflichtigen Krankenhausbehandlung durchgeführte einmalige Aufnahme- und Abschlußuntersuchung durch den liquidationsberechtigten Krankenhaus- oder Belegarzt, soweit sie nicht von der GKV zu tragen sind.

100 %

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