Heilpraktiker

Heilpraktiker sind nach den AVB den Ärzten grundsätzlich gleichgestellt. Im Unterschied zu Ärzten fehlt es jedoch im Bereich der Heilpraktiker an für alle (Heilpraktiker - Patient - Versicherer) verbindlichen Rahmenbedingungen.


Heilpraktiker berechnen Ihr Honorar nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH 85). Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) hat - im Gegensatz zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - keinen Gesetzescharakter. Es wurde von Heilpraktikern selbst geschrieben und ist für alle Beteiligten - also auch für Heilpraktiker - unverbindlich.


Die Anerkennung des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker durch den Versicherer gewährleistet in der Praxis nicht immer einen hundertprozentigen Erstattungsanspruch von Heilpraktiker-Behandlungskosten. In der Erstattungspraxis einiger Zusatzversicherungstarife wird vielmehr für Heilpraktiker das gleiche Honorar zugrundegelegt, wie es ein Arzt nach der GOÄ bekommen würde. Die Formulierung : "dass die Erstattung von Heilpraktikerleistungen sich an dem orientiert, was für vergleichbare ärztliche Leistungen" erstattet worden wäre lässt den Rückschluss zu, das die Rechnung des Heilpraktikers nicht in vollem Umfang erstattet wird.


In den Tarifbedingungen können die Leistungen innerhalb der GebüH oder auch der Höhe nach eingeschränkt werden. So kann die Erstattungspflicht in einigen Tarifen auf die Mindestsätze der GebüH, in anderen Tarifen auf die Regelhöchstsätze (1,8 bzw. 2,3fach) beschränkt werden, einige Versicherer leisten aber auch bis zu den Höchstsätzen.


Sogar darüber hinaus gehende Leistungszusagen sind möglich, wenn eine Leistungserbringung für alternative Heilmethoden/ Naturheilverfahren zugesagt wird. So leisten einige Tarife auch für Naturheilverfahren aus dem Hufelandverzeichnis, für anthroposophische und homöopathische Heilbehandlungen oder für Phytotherapie.


Zusatzversicherung für Heilpraktiker Behandlung ...


Auszüge aus den Tarifbedingungen der Krankenversicherer (Beispiele für Tarife mit unterschiedlichem Leistungsumfang):


Beispiel 1
Beispiel 2
Beispiel 3

Hufelandverzeichnis:
Empfehlungskatalog der Hufelandgesellschaft für Gesamtmedizin e.V., der die Leistungen für erfolgsversprechend bewährte Naturheilverfahren in Art und Höhe beschreibt.


Das Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen ist eine Abrechnungshilfe für naturheilkundlich tätige Ärzte. Das Hufelandverzeichnis enthält naturheilkundlichen Diagnostik- und Therapieverfahren, die theoretisch erklärbar und praktisch bewährt, die erlern- und lehrbar sind. Im Hufelandverzeichnis werden unterteilt nach Therapierichtungen eine Reihe von Einzelleistungen aufgeführt, für die dann vergleichbare GOÄ- Abrechnungskriterien vorgeschlagen werden.


Teilauszug der Therapieformen aus dem Hufelandverzueichnis: Akupunktur / Antihomotoxische Medizin / Elementartherapie / Mikroökologische Medizin Neuraltherapie / Orthomolekulare Medizin / Physikalische Terapie / Sauerstoff Therapie / Traditionelle Chinesische Medizin sowie die zugehörigen Arzneimittel und Zubereitungen .


In diesem Zusammenhang ist im Bereich der Heilpraktikerbehandlung ein besonderes Augenmerk auf die Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethode (ehemalige Wissenschaftlichkeitsklausel) zu lenken, die beispielsweise bei der Augendiagnostik gegeben ist. Es empfiehlt sich also im Vorfeld einer Behandlung die Voranfrage beim Versicherer.

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