Beispiel 3

§ 5 Versicherte Behandlungsmethoden


1. Der Versicherer ersetzt im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für Behandlungen nach Methoden, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben wie schulmedizinische Methoden oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden zur Verfügung stehen.


2. Als in der Praxis ebenso erfolgversprechend bewährt, gelten die im Gebührenverzeichnis der Heilpraktiker genannten Methoden und insbesondere die nachstehend genannten Methoden der biologischen Medizin:

  • Anthroposophische Medizin,

  • Antihomotoxische Medizin,

  • Ayurveda (mit Ausnahme der Transzendentalen Meditation),

  • Bioenergetische Medizin und Regulationsmedizin: Akupunktur, Akupressur, Bioelektrische Funktionsdiagnostik (BFD), Elektroneuraltherapie (ENTH), Bioresonanztherapie, Elektroakupunktur (EAV, EAP-Varianten), Lasertherapie, Applied Kinesiology, Magnetfeldtherapie, Neuraltherapie, Regulationstherapien (Grundregulation, Thermographie), Shiatsu, Traditionelle Chinesische Medizin,

  • Homöopathie,

  • Mikroökologische Medizin: Elementartherapie, Mikrobiologische Therapie, Orthomolekulare Medizin,

  • Organotherapie: Enzymtherapie, Thymustherapie, Zelltherapie,

  • Physikalische Verfahren und Konditionierungsverfahren: Bewegungstherapien (Krankengymnastik), Dermatopunktur, Dermapunktur, Dermatopressur, Elektrotherapie, Hydrotherapie, Lichttherapie, Sprachtherapie, Thermotherapie,

  • Phytotherapie,

  • Sauerstofftherapien: Hämatogene Oxydationstherapie, Oxyvenierungstherapie, Ozontherapie, Sauerstoffbeatmung, Sauerstoffzelt, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie.

§ 6 Versicherungsleistungen


Die Tabelle in § 7 führt die versicherten Aufwendungen auf. Die Aufwendungen werden zu dem angegebenen Prozentsatz berücksichtigt und abzüglich der Leistungen der GKV ersetzt. Die zu ersetzenden Aufwendungen sind auf die angegebenen Höchstbeträge begrenzt. § 8 regelt die versicherte Option auf Wechsel in andere Tarife. Unter bestimmten Umständen, die in § 7 noch nicht berücksichtigt sind, schränkt § 9 die Leistungspflicht für die Aufwendungen ein.


§ 7 Versicherte Aufwendungen


Nr. Versicherte Aufwendungen Prozent-satz Höchst-betrag
1. Ambulante Behandlung


Ersetzt werden die Aufwendungen für ärztliche Behandlung nach Methoden der biologischen Medizin und für Behandlung durch Heilpraktiker.


Der versicherten Person steht in Deutschland die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und den Heilpraktikern im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes frei.


Im Ausland können die im jeweiligen Land zugelassenen Heilbehandler in Anspruch genommen werden.


Die Aufwendungen werden ersetzt, soweit sie gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung, bei Heilpraktikern gemäß dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH-Stand 1985), berechnet sind.


Der Ersatz der Aufwendungen für ambulante ärztliche Behandlungen ist nicht auf die in der Gebührenordnung aufgeführten Höchstsätze begrenzt.


Der Ersatz der Aufwendungen für Heilpraktiker ist auf die im GebüH-Stand 1985 aufgeführten Höchstbeträge begrenzt.


Der Ersatz von Aufwendungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist begrenzt.


  • für versicherte Personen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres auf

  • für versicherte Personen ab Vollendung des 40. Lebensjahres bzw. bei freiwilliger Mitgliedschaft in der GKV auf
  Euro 1.022,58


Euro 1.533,88



1.1 Ärztliche Behandlung nach Methoden der biologischen Medizin 80 %  
1.2 Behandlung durch Heilpraktiker 80 %  
1.3 Arznei- und Verbandmittel


Ersetzt werden Aufwendungen für Arzneimittel, die der Behandlung nach Methoden der biologischen Medizin dienen.


Als Arzneimittel gelten auch die besonderen Arzneizubereitungen Homöopathische Hochpotenzen, Spagyrik und Nosoden.


Arznei- und Verbandmittel müssen von einem Arzt oder Heilpraktiker verordnet werden. Arzneimittel müssen aus der Apotheke bezogen werden.

80 %  


Kooperationspartner

  • Wir sind im ganzen Bundesgebiet tätig.
    Sind Sie auch an
     Zusammenarbeit
    mit uns interessiert ?