Beispiel 1

Versichert sind


Heilbehandlungen durch Heilpraktiker und Ärzte 80 %


bis zu einem Rechnungsbetrag von 1.000 Euro pro Kalenderjahr.


Erstattungsfähige Aufwendungen sind die im Rahmen einer ambulanten, stationären und zahnärztlichen Heilbehandlung angewandten naturheilkundlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie die in diesem Zusammenhang verordneten naturheilkundlichen Arznei-, Verband- und Heilmittel, die im Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen und im gültigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) aufgeführt sind.


Behandlungskosten nach dem Hufeland-Leistungsverzeichnis werden bis zu den Regelhöchstsätzen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstattet. Unter Regelhöchstsatz ist zu verstehen der 2,3-fache Satz der GOÄ, bei Leistungen nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ der 1,8-fache Satz und bei Leistungen nach Abschnitt M der 1,15-fache Satz. Leistungen des Heilpraktikers, die in der GebüH geregelt sind, werden ausschließlich im Rahmen der GebüH erstattet.


Die Rechnungsbeträge gemäß bis zu denen eine Erstattung erfolgt,

  • sind im 1. Versicherungsjahr auf 100 Euro
  • und im 2. Versicherungsjahr auf 200 Euro beschränkt.

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