Entschädigungsgrenzen für Wertsachen einschließlich Bargeld - Lexikon Hausratversicherung
 
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Entschädigungsgrenzen für Wertsachen einschließlich Bargeld

1. Wertsachen sind


  1. Bargeld, einschließlich Bargeld, das auf elektronischem Wege auf eine Geldkarte aufgeladen wurde.
  2. Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
  3. Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;
  4. Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken) sowie nicht in c) genannte Sachen aus Silber;
  5. sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.

2. Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.


3. Ferner ist für Wertsachen, die sich außerhalb verschlossener mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 kg und außerhalb eingemauerter Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür oder außerhalb besonders vereinbarter sonstiger verschlossener Behältnisse mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen befinden, die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf


  1. 1.000 EUR für Bargeld einschließlich Bargeld, das auf elektronischem Wege auf eine Geldkarte aufgeladen wurde, mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;
  2. insgesamt 3.000 EUR für Wertsachen gemäß Nr. 1 b);
  3. insgesamt 20.000 EUR für Wertsachen gemäß Nr. 1 c).


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