Hausratversicherung - Feuer Brand Blitzschlag
 
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Feuer und Brand

Die Definition von Brand in der Hausratversicherung ist folgende:


Brand ist ein Feuer, dass ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.


Ein bestimmungsgemäßer Herd ist z.B. der Küchenherd, Grill, Kamin, eine Kerze oder auch ein Streichholz. Ein Feuer ist immer mit einer Lichterscheinung (Flamme) verbunden. Wird z.B. eine Tischdecke durch eine umgefallene Kerze angesengt oder durch Rußflecken beschädigt, ist dies kein Feuerschaden.


Der Blitzschlag ist das unmittelbare Treffen des Blitzes auf versicherte Sachen. Es besteht aber auch dann Versicherungsschutz durch Blitzschlag in der Hausratversicherung wenn der Blitz z.B. in einen Baum vor Ihrem Haus einschlägt, umherfliegende Äste durchschlagen Ihr Fenster und beschädigen Ihren Hausrat.


Durch Kurzschluss und Überspannung entstandene Schäden an elektrischen Einrichtungen (z.B. Computer), sind nur dann versichert, wenn der Blitz direkt in das Gebäude einschlägt in dem sich diese Einrichtungen befinden.


Es kommt oft vor, dass Schäden an elektrischen Einrichtungen entstehen, die nicht auf direkten Blitzschlag zurückzuführen sind. (Der Blitz schlägt z.B. in eine Überlandleitung ein und dadurch entstehen Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen) Gegen diese Schäden kann man sich, durch den Einschluss der Klausel 7111 (Überspannungsschäden durch Blitz) in die Hausratversicherung, absichern.


Überspannungs- und Kurzschlussschäden sind auch dann versichert, wenn der Blitz direkt in Antennenanlagen auf dem versicherten Grundstück einschlägt.


Explosion ist eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen.


Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.


Versicherungsschutz für Sengschäden besteht nur dann, wenn diese durch die bisher genannten Gefahren entstanden sind.


Als Aufprall von Luftfahrzeugen gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen durch den Aufprall von Luftfahrzeugen. Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonstige für die Benutzung des Luftraumes bestimmte Geräte, insbesondere Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper.


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