Wer ist in der Haftpflichtversicherung versichert und mitversichert?
 
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Wer ist versichert und mitversichert ?

Gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen und Risikobeschreibungen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers versichert. (Nicht versichert sind die Gefahren eines Betriebes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamt) und Berufes).


Demnach schützt die private Haftpflichtversicherung Sie als:


  • Familien- und Haushaltsvorstand (Aufsichtspflicht über Minderjährige)
  • Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen, die im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigt sind oder die Betreuung der Wohnung, des Hauses oder des Gartens oder im Winter den Streudienst übernehmen.
    Wenn diese Personen einen Schaden verursachen ist dieser auch über Ihre Haftpflichtversicherung mitversichert. (z.B. Ihre Putzhilfe vergisst im Treppenhaus einen Besen und Ihr Besuch stolpert darüber).
  • Bauherr bis zu einer Bausumme von 50.000,- €, An- und Umbauten sind ohne Summenbegrenzung mitversichert.
  • Inhaber einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen, eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, eines im Inland gelegenen Wochenend- oder Ferienhauses, eines im Inland gelegenen selbst bewohnten festinstallierten Wohnwagens.
    Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Pflichten, die der Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften hat (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
  • Radfahrer
  • Reiter fremder Pferde zu privaten Zwecken, als Hüter fremder Hunde (keine Kampfhunde), nicht versichert sind Ansprüche der Tierhalter oder Eigentümer, wenn das Tier einen Schaden erleidet.
  • Halter oder Hüter zahmer Haus- und Kleintiere sowie Bienen (nicht jedoch Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden).
  • Bei der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd (siehe Jagdhaftpflicht).
  • Aus dem erlaubten privaten Besitz und Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen inklusive der Munition, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen.

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht


  • Ihres Ehepartners,
  • Ihrer unverheirateten Kinder (auch Pflege-, Stief- und Adoptivkinder),
  • Ihrer volljährigen Kinder, aber nur solange diese noch zur Schule gehen oder sich in einer unmittelbar anschließenden beruflichen Erstausbildung befinden. Während des Grundwehr- oder Zivildienstes besteht ebenfalls Versicherungsschutz.
  • Eines Familienangehörigen, der wegen Pflegebedürftigkeit im Haushalt des Versicherungsnehmers lebt.
  • Des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartners wenn dies beantragt wird und der Partner namentlich genannt wird. Mitversichert sind auch dessen Kinder.

Ferner sind in der Haftpflichtversicherung Schäden versichert, die durch den Gebrauch der nachstehend genannten Fahrzeuge verursacht werden:


  • Kraftfahrzeuge die nicht schneller als 6km/h fahren, nur auf nicht öffentlichen Wegen fahrende Kfz und Anhänger, selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20km/h, wenn der berechtigte Fahrer eine Fahrerlaubnis hat.
  • Unbemannte Ballons und Drachen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt und die nicht durch Motoren und Treibsätze angetrieben werden, nicht versicherungspflichtige Flugmodelle.
  • Wassersportfahrzeuge einschließlich Windsurfbrettern. Mitversichert ist auch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motor, wenn keine behördliche Genehmigung für das Führen notwendig ist.
    Nicht versichert sind eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren.

Haftpflichtversicherung im Ausland

Bei Auslandsaufenthalten bis zu zwei Jahren besteht Versicherungsschutz weltweit. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.


Die Leistung des Versicherer erfolgt in EUR.


Ebenfalls weltweiter Versicherungsschutz besteht bei der Tierhalter- Sportboot- und Jagdhaftpflichtversicherung.


Tod des Versicherungsnehmers


Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz für den mitversicherten Ehegatten und der unverheirateten Kinder weiter bis zur nächsten Prämienfälligkeit der Haftpflichtversicherung. Wird die Prämie durch den Ehepartner eingelöst, so ist dieser neuer Versicherungsnehmer.


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