Voraussetzungen Gewährung Versicherungsschutz - Privathaftpflichtversicherung
 
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Voraussetzungen zur Gewährung des Versicherungsschutzes

Bei Antragstellung einer Haftpflichtversicherung und während der Vertragslaufzeit hat der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) zu erfüllen um den Versicherungsschutz bei einem möglichen Versicherungsfall nicht zu verlieren.


Pflichten des Versicherungsnehmers

  • Die vorvertragliche Anzeigepflicht bei Antragstellung. Das heißt, der Versicherungsnehmer muss wahrheitsgemäß die Fragen über bisher bestehende Versicherungsverträge und evtl. Vorschäden beantworten. Die Angaben über Art und Umfang des zu versichernden Risikos müssen vollständig und richtig sein.
  • Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über etwaige Veränderungen des zu versichernden Risikos informieren.
  • Zahlung des Versicherungsbeitrages.

Verhalten im Schadenfall

  • Der Versicherer ist unverzüglich (innerhalb einer Woche) zu informieren, wenn ein Ereignis eingetreten ist, das eine Schadenersatzforderung zur Folge haben könnte. Erhebt dann der Geschädigte Ansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer, ist eine weitere Meldung an die Versicherung innerhalb einer Woche nach Anspruchserhebung notwendig (und zwar unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer den Anspruch für begründet hält oder nicht).
  • Wird nach Anzeige des Schadenfalles beim Versicherer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder werden ein Bußgeldbescheid, Strafbefehl oder Mahnbescheid gegen den Versicherungsnehmer erlassen, muss dies dem Versicherungsunternehmen unverzüglich angezeigt werden.
  • Um die Kosten im Schadenfall möglichst gering zu halten, hat der Versicherungsnehmer die Pflicht, den Schaden wenn möglich abzuwenden oder zu mindern.
  • Gegenüber dem Versicherer hat der Versicherungsnehmer eine Auskunftspflicht über den Schadenshergang.
  • Der Versicherungsnehmer ist dazu verpflichtet, die Schadenabwicklung dem Versicherer zu überlassen. Er ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche anzuerkennen oder zu erstatten, tut er dies dennoch, ist nicht sichergestellt, dass er verauslagte Gelder vom Versicherer zurückerhält.
  • Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss der Versicherungsnehmer die Führung der Auseinandersetzung dem Versicherer überlassen.

Der Anspruchsteller hat die Pflicht bei einem Sachschaden dem Versicherer die Möglichkeit einer Begutachtung zu geben.


Da es sich bei der Haftpflichtversicherung in erster Linie um Schadenersatzforderungen des Geschädigten handelt, werden Entschädigungen direkt an diesen gezahlt.


Während zur Hausratversicherung oder Wohngebäudeversicherung die Entschädigung des Neuwertes erfolgt, wird in der Haftpflichtversicherung der Zeitwert erstattet.


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